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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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635
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1)

Pandect. L. VI. Tit. 2. De Publiciana in rem actione. 635

Zweiter Titel.e Publiciana in rem actione.

Co« der Piiblicianischen Klage auf eine Sache.)

Je t ULP. Hb. XVI. ad Ed. Der Prätor sagt: Wenn

si ^ na,, d dasjenige, was ihm aus ein em rechtinäs-

(| 8e " Grande vom Nichteigenthümcr übergeben,

^ ,,0c « nicht ersessen worden ist, fordert, so

ti L , 6 icI ' ein Verfahren ertheilen. §. 1. Ganz rirh-

.^ sagt der Prätor: noch nicht ersessen worden; denn

j^ es messen worden, so hat man die bürgerlichrechtliche

."tfe und bedarf der würdejfrechtlichen nicht. §. 2. Warum

da' r er blos der Uebergabe und der Ersitzung Erwähnung,

es docli so viele rechtliche Erwerblingsarten gibt, aus denen

his" J;m Ki * eilt »"»i verlangen kann? wie z. 13. Vermächt-

Se ' Lauch bei diesen schliesst er die Publiciane nicht aus] 30 )

de, i' 1>A ^L. lib. XIX. ad Ed. oder Schenkungen auf

Wo J desfl1 "; denn wenn der Besitz der [letztem] verloren

Art a' 8 ° s,e,,t mir [ auc "] A[e Pahlitieme zu, weil sie nach

der Vermächlnisse erworben werden;

<* ULP. Hb. XVI. ad Ed. und so gibt es noch viele

g . ere - §. f. Der Prätor sagt: aus einem rechtmäs-

8eii Grunde fordert; wer also den rechtmässigen Grund

S^abefürs ........ ~

Jg? auch Andern f wie z. B. dein, welchem eine Sache,* »och nicht ersessen worden, an Mitgiftsstatt übergebenes l »*a ist; denn hier ist der rechtmässigste Grund vorhanden,die. *T S di0 ^ Bcue 1,acu geschehener Abschätzung oder ohne>Sa ] G 7 "" r »ß'giÄ gegeben worden sein. Ebenso, wenn eine,' c <e auf den Grund einer Verurtheilung dazu übergeben «">--ue " ist, l______

* PAUL. lib. XIX. ad Ed. oder um zu bezahlen,ei , ÜLlt> - lib - XVI. ad Ed. oder aus dem Grunde

. I>r Ueiergabe an Schadens Statt, der Grund mag wahr oderU,cI »t wahr sein.

ic] » PAUL. lib. XIX. ad Ed. Ebenso steht mir, wenn^ «inen Sclaven aus dem Grunde eines angerichteten Scha-de'"^ Weil Niemand ihn zu vertheidigen auftrat, auf Befehldi? p ilors a " lmcu genommen und den Besitz verloren habe,

e * »bliciane zu.

30 ) Dies muss nach Glück rancl. VIII. ]>. 328. und Noodt ad,;: ' P. 203. (Ed. Col.) als Antwort auf die vorhergestellte1 ra ge hinzugedacht werden.

sich hat, bedient sich der Publiciane. Die-e steht aber nicht blos dem Räufer im guten Glauben zu,

wor-