634 Pandect. L. VI. Tit. 1. De rei vlndicaiione.
cLenk' e
77. UM». Hb. XVII. ad Ed. - Eine Frau ▼«?«*'„„„ein Grundstück an einen Andern, als ihren Ehemann, i" eBriefe, und erpachtete dasselbe von ihm wieder; hierman sagen, dass Jenem die dingliche Klage zustehe, a ' s _
er durch sie selbst, wie durch eine Pächterin den Bes»langt habe; es kam auch der Fall vor, dass sich «er lschenkte] gerade auf dem Acker, der ihm geschenkt vbefand, als er den Brief erhielt; dieser Umstand re ,c m . e ,„.Uebergabe des Besitzes hin, wenn auch keine Verpa cStatt fand.
78. LABEO lib. IV. Pillwnon a Paulo epitomP**-j,Wenn du die Früchte von einein fremden ^" r \<t\stück, das du besitzest, nicht zubereitet ha*
so hast du nichts nöthig, von den Früchten "' •.Grundstücks herauszugeben. Paulus: Im Gegen ^es fragt sich; die Früchte werden schon deshalb sein, d •sie in seinem Namen abgenommen hat. Denn das A» neder Früchte müssen wir nicht [blos] dann [als £ escuC J er ntrachten, wenn sie vollständig eingebracht worden, *° . gSancli wenn man angefangen, sie insoweit abzunehmen» j^ihr Zusammenhang mit dem Boden aufgehört hat, also 'q 6 jOliven oder Trauben gelesen, aber noch kein Wein ode ^daraus von Jemand gepresst worden ist; hier wird g' el
genommen, dass er die Früchte gezogen habe.
Wc» 11
79. Idkm üb. VI. Piihanon a Paulo cpilom» 'du einen Sclavea von mir gefordert hast, "'"" " r ,selbe nach der Einleitung des Verfahrens S , eJ1>hen ist, so müssen die Nutzungen von dein* t ,so lange er gelebt hat, in Anschlag gebrach ..^den. Paulus: Ich halte dies unter der Bedingung f» r rl .^wenn der Sclav nicht früher in die Krankheit vei'" ?.' eU :deren wegen seine Dienste haben ausgesetzt werden in ^denn, gelbst wenn er aus jener Krankheit mit dein Ge . ,Jvon gek( ninien wäre, so könnte man die Nutzungen Wdieser Zeit auch nicht in Anschlag bringen. .J
80. FUItirjS ANTIBAN. lib. I. ad Bd. — M*J J«l
nicht gezwungen, sich in eine dingliche Klage einzulasse »^^man erklären kann, dass man nicht besitze; wenn jedoc^der Gegner Einen überführen kann, dass er [dennoch] «' .^gj,besitze, so verschallt er sich mittelst richterlicher ^'' j. n '«j a cheden Besitz, wenn er auch nicht bewiesen hat, dos»ihm gehöre.
die Sa«
29) L'ogerc, s. Cujac Obscrv. XI. 39.