Pandect. L. VI. 'Tit. I. I)e rei vindicatione.
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a £' > der Richter nicLt Bimelimen , dass mir die Sache [voll-
»andigj herausgegeben werde. Und warum soll der Besitzer
'W'«s behalten, was er nicht erhalten haben würde, wenn er
" en Besitz gleich abgetreten hätte? §. 2. Der Kläger braucht
e "> Besitzer wegen einer Sache, deren abgeschätzten Werth
r e 'n|>fangeii hat, für Entwährung keine Sicherheit zu leisten,
«"« der Besitzer muss es sich selbst zuschreiben, wenn er
J e ^ache nicht herausgegeben hat. §. 3. Dass auch auf einen
.*•■ dessen, was ohne Vernichtung nicht getrennt werden
n " > Klage erhoben werden könne, ist bekannt.
K . 3 6. GAJ. üb. VII. ad Ed. proy. — Wer eine dingliche
^' a Se erhebt, muss, um nicht vergeblich sich zu bemühen,
J c, \ davon unterrichten , ob derjenige , den er belangen will,
e *>tzer sei, oder arglistig sich des Besitzes entledigt habe.
* *• Wer mit einer dinglichen Klage belangt wird, wird auche gen Verschuldung verurtheilt. Verschuldung trifft [z. B.]n Besitzer, der einen Sclaven durch unsichere Gegenden
* Sc| »ckt hat, wenn derselbe umgekommen, oder wer einenlas" ^fordert werdenden Sclaven auf dein Kampfplatz ge-
Se », wenn derselbe getö'dtet worden ist; oder auch wer einen
n >«m gefordert werdenden Flüchtling nicht bewacht hat,
e "'' derselbe entflohen ist, oder wer ein von ihm gefordert
erdendes Schiff zu ungünstiger Jahreszeit absegeln lässt, wenn
U, "-ch Schiffbruch untergeht.
,, 37 - ULP. üb. XVII. ad Ed. — Jnlian schreibt im
^•»ten B IIclle dcr Dige8lcn . we nn i c h auf fremdem Boden ge-
" et habe, den ich zwar im guten Glauben gekauft, aber zn
ein"* Xelt & eba,,et ua °e> wo ich schon wnsste, dass derselbe
»>ic)T Andern gehöre, so fragt es sich, ob mir die Einrede
in R ■***' dei " 1 ,na " könnte sagen, sie nütze |wenigstens]
ab "etreff e i, leg befürchtet werdenden Schadens. Ich glaube
hän ' daSS iu die sem Fall die Einrede nichts helfe , denn man
l " e nicht auf einen Boden, den man schon als fremden
d Uut e , ein Gebäude setzen so'.len. Das aber ist dem | Kauen-
s,,, ? u gestatten, dass er, ohne dem Eigentümer des Bodens
schade,,, das Gebäude, was er dahin gesetzt hat, wieder
Nehmen dürfe.
„.. 38. CELSUS üb. III. />/>. — Auf einem fremden Grund-ba! ' das du unvorsichtiger Weise gekauft hast, hast du ge-tyi'j' 0der gesäet, und nachher wird es dir entwährt; hierSi i ein geschickter Richter in Betracht der Personen und der