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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. VI. 'Tit. I. I)e rei vindicatione.

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a £' > der Richter nicLt Bimelimen , dass mir die Sache [voll-

»andigj herausgegeben werde. Und warum soll der Besitzer

'W'«s behalten, was er nicht erhalten haben würde, wenn er

" en Besitz gleich abgetreten hätte? §. 2. Der Kläger braucht

e "> Besitzer wegen einer Sache, deren abgeschätzten Werth

r e 'n|>fangeii hat, für Entwährung keine Sicherheit zu leisten,

«"« der Besitzer muss es sich selbst zuschreiben, wenn er

J e ^ache nicht herausgegeben hat. §. 3. Dass auch auf einen

.* dessen, was ohne Vernichtung nicht getrennt werden

n " > Klage erhoben werden könne, ist bekannt.

K . 3 6. GAJ. üb. VII. ad Ed. proy. Wer eine dingliche

^' a Se erhebt, muss, um nicht vergeblich sich zu bemühen,

J c, \ davon unterrichten , ob derjenige , den er belangen will,

e *>tzer sei, oder arglistig sich des Besitzes entledigt habe.

* * Wer mit einer dinglichen Klage belangt wird, wird auche gen Verschuldung verurtheilt. Verschuldung trifft [z. B.]n Besitzer, der einen Sclaven durch unsichere Gegenden

* Sc| »ckt hat, wenn derselbe umgekommen, oder wer einenlas" ^fordert werdenden Sclaven auf dein Kampfplatz ge-

Se », wenn derselbe getö'dtet worden ist; oder auch wer einen

n >«m gefordert werdenden Flüchtling nicht bewacht hat,

e "'' derselbe entflohen ist, oder wer ein von ihm gefordert

erdendes Schiff zu ungünstiger Jahreszeit absegeln lässt, wenn

U, "-ch Schiffbruch untergeht.

,, 37 - ULP. üb. XVII. ad Ed. Jnlian schreibt im

^»ten B IIclle dcr Dige8lcn . we nn i c h auf fremdem Boden ge-

" et habe, den ich zwar im guten Glauben gekauft, aber zn

ein"* Xelt & eba,,et ua °e> wo ich schon wnsste, dass derselbe

»>ic)T Andern gehöre, so fragt es sich, ob mir die Einrede

in R***' dei " 1 ,na " könnte sagen, sie nütze |wenigstens]

ab "etreff e i, leg befürchtet werdenden Schadens. Ich glaube

hän ' daSS iu die sem Fall die Einrede nichts helfe , denn man

l " e nicht auf einen Boden, den man schon als fremden

d Uut e , ein Gebäude setzen so'.len. Das aber ist dem | Kauen-

s,,, ? u gestatten, dass er, ohne dem Eigentümer des Bodens

schade,,, das Gebäude, was er dahin gesetzt hat, wieder

Nehmen dürfe.

.. 38. CELSUS üb. III. />/>. Auf einem fremden Grund-ba! ' das du unvorsichtiger Weise gekauft hast, hast du ge-tyi'j' 0der gesäet, und nachher wird es dir entwährt; hierSi i ein geschickter Richter in Betracht der Personen und der