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Pandect. L. VI. Tit. i. De rci vindtcutione.
dasselbe einen grossem Werth [als die Koslen betrageterhalten hat, mir den Kostenbetrag.-^Nimin an, dass esarme r Manu sei, der, wenn er zur Zurückerstattung & e g«Lgen würde, es sich an seiner notdürftigsten häuslichenrichtung entbrechen miisste; hier ist es hinreichend, °ierlauben, -wieder vvpn Y MMpl..i.pi>- J gp yj fi l du kannst , W en ™._
mir so geschieht. dass das Grundstück nicht sxblecbi«*
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als wenn von Anfang' an gar nicht gebauet worden vvH [ Umgekehrt ] haben wir den Grundsatz angenommen» , tfwenn der Kigcutfriimer soviel zu zahlen bfirfn't ist. ÜlS-J nJkaiXsfiCj wenn das [Ilinzugethane] w^'W fTl r '" ,ai ^° <tiaE rhalten w 1 " - '*"; ilm dies freistehn solle ; und man intis* „der Bosheit nicht freien Spielraum lassen, wenn Jemand ■eine ausgelegte Gypsbekleidung'oder Gemälde wieder abkrwollte, ohne davon weiter etwas zu haben, und nur "
zu zerstören. 7 Nimm an , dass der Eigenthümer in
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steht, das wieder erlangte Grundstück in kurzem zu verk.agibt er dir da nicht das heraus, was er, wie wir vorn* flsagt haben, herausgeben miiss, so kannst du nur mit
Abzug verurtheilt werden.
39. ULP. lib. XVII. ad Ed. — Baumeister,
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eigenen Steinen [auf fremdem Boden] bauen, inachen diegleich zum Eigenthum derer, auf deren Boden * ,e . Jie f§. 1. Julian schreibt ganz richtig im zwölften B"C ue j-Digesten, dass eine Frau, welche sich verbürgend ein j,
stück zum Pfände bestellt hat, dasselbe dennoch, wenn es ^vom Gläubiger verkauft worden, mit der dinglichen Klagder fordern könne , , ,. a n-
40. GAJ. lib. VH. ad Ed. prov. — weil gar »««*genommen wird, als habe der Gläubiger ein Pfand verk.< ^
41. ULP. lib. XVII. ad Ed. — Hat Jemand ■■g^.Bedingung gekauft, dass, wenn ein Anderer bessere Ben * ^gen anböte, der Kauf aufgehoben sein solle, so kann ,,geschehenem Anerbieten der [bessern | Bedingung kein ilU „liehe Klage erheben. Ist aber Jemandem ein Grunds!" nter Vorbehalt wegen bessern Gebots bis auf einen bes ' ^Tag zugesagt worden , so kann er, so lange noch '" j,.solches Gebot geschehen, die dingliche Klage ausfeile"» |>nher nicht mehr. §. 1. Wenn mir ein Sclav oder Kam' "? y e rein Grundstück verkauft und übergeben hat, der die Ire «^waltung seines Sondergules hat, so kann ich die . ° j<.fliKlage anstellen. Dasselbe ist der Fall, Wenn er m ' e beH"Willen des Herrn mir eine Sache des Herrn " ber !"C.'|j ell d&sowohl als, wenn ein Geschäftsführer mit dein »vi
13) Glosse.