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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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624
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Pandect. L. VI. Tit. 1. Do rci vindicaiione.

und dann nachher ] die Einrede der Arglist vorgeschützt Wden ist.

31. PAUL. Üb. XXI. ad Ed. Wenn übrigens

Frag-«cW

über die Nutzungen eines streitigen Sclaven entstellt, so b ra

dabei nicht blos auf die Mündigkeit desselben Rücksicht gnominell zu werden, weil auch ein Unmündiger Dienstleisti" 6verrichten kann. Unredlich aber wäre es, vom Kliig erdie Schätzung der Nutzungen zu verlangen, die a" s fKunstfertigkeit desselben gelöst werden konnten , we' CBauf Kosten des Besitzers erlernt hat. . _,

32. MODESTIN, lib. VIII. Diffcrenl. Hat er J hn j£ reeine Kunst erlernen lassen, so können die nach dem 2)- tdessen, der die Kunst erlernt hat, aufgewendeten Kostendie Nutzungen | abgerechnet werden. , r

33. PAUL. lib. XXI. ad Ed. Es werden »'^Jj,die [wirklich! gezogenen Nutzungen geschätzt, sonderndiejenigen, welche ehrbarer Weise gezogen werden ko' ,jund wenn daher die streitige Sache durch Arglist oder^ ,. fldes Besitzers verloren gegangen ist, so hält Poinponi" i eAnsicht desTrebatius für richtig, welcher glaubt, es

auf die Nutzungen insoweit Rücksicht genommen, W ,e ° 0geliehen würde, wenn | die Sache] nickt verloren g p £ ,wäre, d. h. bis auf die Zeit der rechtlichen Entsche 1 »jdiesem pflichtet auch Julian bei. Aus diesem Gnuid edaher , wenn der Eigenheitsherr Klage erhoben hat, _"" fNiessbrauch während dessen' erloschen ist, von der Zeitdie Nutzungen lliicksirht genommen, wo der NiessbrancEigenheit zurückgekehrt ist.

34. JULIAN, lib. VII. D,g. Derselbe Fall i»*^vorhanden, wenn einem Grundstück durch AnschW el

ein Theil angewachsen ist. igt

35. PAUL. lib. \\L ad Ed. Umgekehrt, £«* £Kläger nach der Einleitung des Verfahrens den Niess ' ^vermacht hat, wird, nach der richtigen Meinung, von o |(an, wo derselbe von. der Eigenheit abging, auf die Nu »^keine Rücksicht weiter genommen. §. 1. Habe ich a , (g) .ein fremdes ' 2 ) Grundstück Klage erhoben, und der ?tdurch Urteilsspruch es für das meinige erklärt, «o i _ e)|I1den Besitzer auch wegen der Nutzungen veriirtlieile". ^in demselben Irrthum kann er nun «die Venirlheilin'g ^jjdie Nutzungen erstrecken, indem dieselben nicht dem ^des Besitzers, wenn er einmal den Process verloren " a .' t j a nheim fallen dürfen; und sonst wird auch, wie Ma"

12) D. h. weder mir noch dein Besitzer gehöriges.