Pandect. L. VI. Tit. 1. Do rei vindicatlone. 623
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—a'ft'er nichts melir daran gelegen sein kann. Dies betrifft aber'""' die dingliche Klage, die aus dein Aquiiischen Gesetz dauert
n - §• 3. Auch wer yor der Einleitung des Verfahrens sicharj;lis(ig ei . Weise des Besitzes entledigt hat, wird mit der"""«liehen Klage gehalten; dies kann man aus dein Senats-Sc "lnss abnehmen, worin, wie wir gesagt haben, vorgeschrie-' e ;' '*l, dass eine schon der Vergangenheit angehö'rige Arglist°?» der Erbschaftsklage in Betracht komme. Denn wenn diese,* ,e auch eiue dingliche Klage ist, eine solche Arglist in sich"greift, g 0 igt es nicht unpassend, eine der Vergangenheit^'8'euoYige Arglist in Folge dessen auch bei der eigentlichen^ la Se auf eine Sache zu berücksichtigen. §. 4. Besitzt der/ater d urcu dcn Solmj oder der lf err durch den Sclaven, undy'. die ser oder jener ohne Schuld des Vaters oder Herrn zur~ e,t der Entscheidung abwesend , so ist entweder eine Frist'" ertheilen, oder für die Herausgabe des Besitzes Sicherheit5? bestellen. §. 5. Wenn der Besitzer vor der Einleitung des»»fahren« auf die streitige Sache Kosten verwendet hat, so'»iiss vermöge der Einrede der Arglist auf dieselben Kücksicht| e "°mme u werden, wenn der Kläger bei der Forderung seiner
;ic 'ie ohne Kostenerstattung beharrt; dasselbe ist ") der Fall,VVc,, '> Jemand in einer Schadci.sk läge einen Sclaven vertheidigt,'" ,(1 > dazu verurtheilt, Zahlung geleistet hat, oder auf einem" e "i Kläger gehörigen leeren Platze ein Gebäude au/fuhrt, derV^Ser wäre denn bereit, Ihm zu erlauben, das Gebäude w.e-* er Wegzunehmen. Man behauptet auch , dass dies durch den
. lcUt er, der die Erörterung über eine Mitgift leitet, in Betreff^, ,er solchen, der Ehefrau geschenkte«, Stelle geschehen müsse.eilu du aber meinem Sclavenkuaben, während du ihn be-
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„ «st, Unterricht hast ertheilen lassen, so meint Proculus,,' nde dies nicht Statt, weil ich weder meines Sclaven zu eut-p^ ,re » brauche , noch dasselbe Mittel, w ie bei einem leeren
atze angewendet werden kann.». *8. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Hast du ihn etwaJ2** oder Uiicherabschreiber werden lassen, so kann die nch-er,lc he Amtspflicht nur dann zur Schätzung schreiten,;, 2». POMPOJV. lib. XXI. ad Omni. Muc. — wenn duT n fc 'l liältst, und wegen seiner Kunst einen grössern Preis11 halten in Begriff stehst,
Kv . 30. GAJ. lib. VII. ml Ed. prov. — oder wenn dema ffer vorher Anzeige geschehen ist, dass er die Kosten be-iden möge und er geleugnet hat [, dass der Sclav ihm gehöre,
Jl ) Nämlich inBesug auf de« etwa entw ä hrenden Eigenthmner
*[ p s Sclaven; «las sar Erhaltung desselben gezahlte Geld wirddünn als Aufwand angesehen.