622 Pandect. L. VI. Tit. 1. De rei vindicationc.
Haus durch Jon Ablauf von Zeit unser wird , so ersitze 0[dadurch] die einzelnen Sleiue [, woraus es bestellt,] u,cJ C r
24. GAJ. üb. VII. ad Ed. pro,: — Derjenige, J*JJbeschlossen bat, eine Sache zu fordern, miiss daraiuhaben , ob er niclit den Besitz durch ein Interdict erlau pkann , weil es weif bequemer ist, selbst zu besitzen u"Gegner zu der JJeschwerlichkeit, des Klägers Kolle e«nebinen fl ) , zu nöthigen , als, während ein Andererselbst Klage anzustellen. j c (,
25. ULP. lib. LXX. ad Ed. — Derjenige, w ekIl J r „| i8 toline allen Grund , ohne zu besitzen , uud ohne durch A 5
sich des Beritset entledigt zu haben, inuthwillig auf einei-i _ «ri ___ „: ___t-._ i.„* „,;„j ___.....i.... Kläffer u"'
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liehe Klage eingelassen hat, wird, wenn der Klagernichts weiss, wie Ma reell sagt, nicht losgesprochen 5 ^Ansicht, die richtig- ist. Dies [gilt] nach der Einlassung *> ^
licht»
mich kann man den nicht als inuthwillig auf die Klag
derlbst,
Klage; denn wer vor der Klagenerhehung den Uesitz J e f ,wenn er wirklich nicht besitzt, betrügt den Kh'g cr ; C J|
einlassend annehmen, wer ungehorsam ausbleibt.
2f). PAUL. lib. II. ad P/au/. — Denn weis« esKläger , so betrügt ihn kein Anderer, sondern er sie«und daher wird der Beklagte losgesprochen. T .„J,
27. Inr.m lib. XXI. ad Ed. — Wenn aber Je ^jj e .während ich den Titius verklagen wollte, gesagt, <> aSS . jjj.sitzer sei, und sich also nuithwillig auf den Process c ij jj gsen hat, und ich dies im Laufe; der Verhandlungen ■** a \>-Zeugen , vor denen ich ihm deingemäss meine Erkla«" i e ]\tgegeben habe ' ") , darthue, so miiss er jeden Falls ve ^ ()fwerden. §. 1. In Uesitz inuss sich aber Jemand sovv , e ;.Zeit der Einleitung des Verfahrens als der rechtlichen'>'' , sdung befinden. Hat er zur Zeit der Einleitung des »er ^gsich im Besitz befunden , zu der der rechtlichen ' <> "' SC ,L s iizt' 1 'aber ohne Arglist den Besitz verloren , so inuss der g
freigesprochen- werden. Wenn er aber zur Zeit der JS |> r i-des Verfahrens nicht besitzt, zu der der rechtlichen -g^/fgdung aber in den Besitz gekommen ist, so ist die t j, e illdes Proculus zu billigen, dass er jeden Falls V ^ ,„
werden inuss. Er wird daher auch wegen der "" i/A i"* crl ]rt hda an, wo er zu besitzen angefangen hat, ▼erurth ■o„ g J|»ef1'§. 2. Ist ein streitiger Sclav durch die ArgUsi des ^ ^schlechter geworden , nachher aber ohne dessen V i l . l | Z iiHreinem andern Grunde gestorben, so geschieht keine ^$
dessen, um was er ihn schlechter gemacht hat, "
91 D h. die Beweislast.
10) Testatio, s. Glück VIII. V- 204. n. 2.