Pandect. L. VI. Tit. i. De rei vindicatlone.
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gleich
. - mein, obwohl Einige in Betreff der Malerei, wegen
«eren Werthcs, das Gegentheil geglaubt Laben ; denn es ist
»'Wendig, dass sie der Sache folge , weil sie ohne dieselbe
" lc «t bestehe,, kann. §. 4. In allen den Fallen aber, wo ineine
^><j Ue d||rch ;hr u eberg . ewicut eine fremde Sache nach sich
! e| " > und zur mehligen macht, innss ich , wenn ich dieselbe
'Seiitliüinlich verlange, zu Folge der Einrede der Arglist, den
""•»gekommenen Werfh herausgeben. §. 5. Was irgend mit
Was Anderem verbunden , oder hinzugefügt wird , das kann
!* fc'geiithiimer, so lange es damit zusammenhängt, nicht
'eenihii.nlich zurückverlangen ; auf Herausgabe aber , so das«
8 getrennt und nachher zurückverlangt wird, kann er klagen,
tri ,r,it Ausnahme dessen, was Cassius über das An-
^Weissc,, sa „. t üenu er sa „. t t weml «einer Statue ein [fremderj
~T n durch Anschweisseii angesetzt worden sei, so werde der-
«be d„ rc h die Vereinigung mit dem grossem Theile verzehrt,
* ^as einmal einem Andern gehörig geworden »ei, könne,
f r -, ' We n« es wieder abgerissen worden, nicht an seinen
"hern Eigenthiimer zurückgelangen. Anders sei es bei dein,
r T? s '"»"gelöthet worden, weil das Anschweissen durch denselben
^.""•endeni Stoff eine Vermischung bewirkt, das Anlöthen aber
i,' Cl,t - In allen den Fällen , wo daher weder eine Klage auf
. lera «sg ( ,be , noch eine dingliche Statt hat, ist eine Klage auf
as geschehene notwendig. In denjenigen Körpern hingegen,
£' lci »e [wieder] aus abgesonderten Körpern bestehen, behalten
■ amtlich die einzelnen Theile ihre besondere Eigenthümhch-
e, . t » Wie einzelne Sclaven, einzelne Schaafe; daher kann ich
i „"" ! Heerdo zurückfordern , wenn auch dein Bock darunter
8n e j .....~-. du kannst deinen Hock wieder fordern. Bei
den,,' hängenden Körpern würde dies nicht der Fall sein;
so ki *'" '"einer Statue den Ann einer andern ansetzest,
di e o, ' I "'" 1 nicht sagen, das» dieser Ann dir gehöre , weilin e - ' lt ", e "'" einziges Ganzes ausmacht. §. 6. Ein fremder2\v,"|r " e hände eingelegter Balken kann weder, wegen desö lls , ''"■•'gesetzes , 'znriii kgefordert, noch seinetwegen auf ller-***tl' i° ''"^ ,!,,n Ji'eii werden, ausser gegen denjenigen, der wis-1 einen fremden Hiilken iu sein Gebäude verbauet hat;
d . W aber eine alte Klage wegen des verbauelen Balkens,Jj a,,s dem Zwölftafelgeselz abstammt und auf das Doppe test,'!'' *• ?. Fbcnso kann derjenige, der aus fremden Lack-
di ,1" m,f eigenen, Boden gebanet hat, zwar wegen des HausesIj 6 '-'R-Nduimsklage „„stellen, der frühere Eigenthiimer de.
c| vsteine aber dieselben, wenn sie wieder abgerissen worden,der' C i, deri > , selbst wenn das Gebäude erst nach der Zeit^. r Ersitzung niedergerissen und während dessen von einem
aufe «' im gmeu Glauben besessen worden ist; denn wenn ein