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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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620
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Pandect. L. VI. Tit. i. De rci vindkatione.

den müssen; denn schien er untadelhaften Betragens zuso dass Bewachung nicht nöthig war, so inuss der l> esllosgesprochen werden, jedoch, wenu er ihn unterdessenHessen hatte, dein Kläger seine Klagen abtreten, ""*Nutzungen von der Zeit, während welcher er besass, gew»Hat er ihn noch nicht ersessen , so inuss er ohne Sicher >Stellung losgesprochen werden, dergestalt, dass er ^ em ^t l0in Uelreü' der Verfolgung desselben, wegen nichts hafte';dieser kann ihn sogleich ') verfolgen, wenn jener auch lU , et .dessen, -während er auf der Flucht ist, die Ersitzung he«'dass dies nicht unbillig sei, schreibt Pomponius im 39- s

zum Edict. Hätte er aber bewacht werden müssen, *°auch der [Besitzer] desfalls [zur Erstattung des WerthsJ ^urtheilt werden , ihm aber dagegen , wenn er ihn i»o c " , e{ersessen hat, der Kläger die Klagen abtreten. Juli an j ersa^t, es müsse der IJesitzer in den Fällen, wo er weß e . ^

Flucht eines Slaven losgesprochen wird , wenn er au« ^gcuötbigt werde , wegen der Verfolgung desselben zu>' h (dennoch Sicherheit bestellen, den Sclaven, wenn er p ,.wieder habhaft wird, herauszugeben. Dies billigt aueb ^p o n i u s im 34. Buche seiner vermischten Schriften ,

ist richtig.

22. ULP. üb. XVI. ad Ed. Ist [ein Sclav]

mit Axt

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list des Besitzers entliehen, so inuss letzterer verurtueiden ; wie wenu er besüsse. Kla£ e

23. PAUL. lib. XXI. ad Ed. Eine &*&**»*?&<steht dem zu, wer entweder nach Völkerrecht oder na j. jjjgegerlichem Hechte das Eigenthum erlaugt hat. § *" .^ Jefund religiöse Plätze können , als gleichsam unsere, 'Jdinglichen Klage nicht gefordert werden. §. 2. Wenn ^ fl(eine fremde Sache mit der seinigen so verbunden ha i j,sie ein Tlie.il derselben geworden ist, z. B. »einer ^tU*.^fremden Arm oder Fuss, oder an ein Gefäss erneu 8

oder Boden, oder an einen Armleuchter ein Schild, .»jgfefleinen Tisch einen Fuss angesetzt hat, so sagen^ die r de,ganz richtig, dass er Eigenlliümer der ganzen Sache ^,und mit Recht die Statue und das Gefäss [u. s. W.] * pgnitfnen könne. §. 3. Auch dasjenige, was auf mel ". j »o-

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geschrieben, oder anf meine Tafel gemalt wird,

8) Qiiomhms: nach unsenn Text muss diese Lesart i n ,,///plial (s. bei Glück Vllt. p. 233. n. 72.) ?'''<* 'ßvilis(/nomimi.s rlc erklärt werden. Allein die gross.« i ... _jt f«Cujaz, faber, Pothier, Huber u. a. haben ? "^gfn'":"ie Lesart Continus slalim entschieden, WO das ' re u P 6o lesen auch Contius und Haloander. " u

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Li u s s a i d ii s billigt ebenfalls diese Losart.