Pandkct. L. VI- Tit. 1. Do rci tnndicniione. 619
:l1 zu deren Abtretung gezwungen werden. Hat der Besitzer
r glistiger Weise selbst sich des Besitzes entledigt, und Jemand
1( en kclaven widerrechtlicher Weise getödtet, so muss4er, je
•yy dem der Kläger eines von beiden wählt, entweder dessen
jy ertu herausgeben, oder seine Riagen abtreten. Auch die
u,io en , welche er von einem nndern Besitzer eingenom-
?" " a *> muss er erstatten; denn Ton einem Sclaven, der be-
1 s Gegenstand eines Processes geworden, darf er keinen
e Wm n ziehen. Die Nutzungen aus der Zeit, wo sich der-
e "'S e ) welcher ihn entwährt hat, im Besitz befand, braucht
l »her nicht zu erstatten. Was er über die Ringe ans dem
^ ''""''scheu Gesetze sagt, findet Statt, wenn der Besitzer nach
Jj r Einleitung des Verfahrens ersessen hat, weil er von da an
1 vollkommenes Recht hat.
na ] j GAJ ' Hb - VIL ad Ed ' P rov ' ~~ Hat der Besitzer >gg C ,<lem er sich auf eine Rlage eingelassen, einen Sclaven er-
fjj* Se "> so inuss er ihn [dennoch] herausgeben, und deshalbv ^ r fflist bürgen; denn es ist Gefahr vorhanden, dass er ihnWandet oder freiffelasscn Lat
gelb 19. ULP. lib. XVI. «d Ed. — Auch dem Beklagtenij, St .' **& Labeo, muss Sicherheit bestellt werden, dasser" 'n diesen Fällen kein Schaden treffe 7 ) wennhn't' Wegen drohenden Schadens für ein Grundstück Sicher-
e,t gleistet hat.Be . <0. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Ueberdies muss der»ad' teer aucIi das herausgeben , was er durch den [Sclaven]ei» der Einlassung auf die Rlage, und zwar nicht aus seinemten 6n ^ ermo 'ffe'>, erworben hat. Hierin sind auch Erbschaf-eind M,ld ^ er ' nac '»<» , 'sse , die ihm durch den Sclaven zugefallenfern' e 8 T ** Bn 5 de"" es ist nicht genug , ihn selbst auszuhe-ben ' So "dern es muss auch aller Zubehör herausgegeben wer-' d. h. der Rläger muss alles erhalten, was er gehabt^ u Würde , wenn ihm der Sclav zu der Zeit ausgeliefert" j en Wäre, wo sich der Audere auf die Rlage einliess.\v c ' er lniisse " Kinder von Sclaviunen herausgegeben werden,
»en
öal Wure > wo sich der Andere auf die Klage einliess.
ty' c ' er "lassen Kinder von Sclaviunen herausgegeben werden,der"!'. S ' e ancl1 erst ' liac,| df'»> der Besitzer ihre Mutter nachj n Einlassung auf die Rlage ersessen hat, geboren werden;*«r Ar e * Fil " m,cu wegen der Rinder ebenso wie wegenn«;.i. " ,,er Uebergabc und Sicherheitsstellung gegen Arglist0llu ? ist. fe
i m 2 E PAUL. lib. XXI. ad Ed. — Wenn dem Besitzer
a (1 f { j t , !. eu Rauben ein Sclav entflohen ist, so nehmen wir dar-
Kucksicht, ob er ein solcher war, der hätte bewacht wer-
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rebus recte praestari; s. Ulp. eigene Erklärung in 1.71.
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