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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Panöect. L. VI. Tit. 1. De rc't vindicationc.

herauszugeben braucht. Denn er braucht auch , wenn er g*wonnene Früchte, damit sie nicht verderben, verkauit ' 'nichts weiter als den Erlös zu erstatten. §. 2. Wenn Ac der Gegenstand der Klage, und dieser den Soldaten , W»"dem Besitzer Ehren halber eine Kleinigkeit dafür gegeben vangewiesen worden ist, muss derselbe dies wieder ''* ra .geben ? Ich glaube ja. §. 3. Wenn ein Sclav oder ein ' 'worauf Klage erhoben worden , ohne Arglist und Schul"Besitzers gestorben ist, so glauben die Meisten, braucl»eWerth nicht erlegt zu werden. Es ist aber richtiger,dafern der Kläger etwa im Begriff stand, dasselbe zu , fkaufen, wenn es ihm [gleich] gegeben worden ' vv " re '.. (ie 'Werth] dem den Verzug Erleidenden erstattet werden n»" s 'denn hätte der [Besitzer] die Herausgabe gleich geleisie*'würde er verkauft und den Werlh gelöst haben.

16. PAUL. Üb. XXI. ad Ed. Aber auch wen" ^fstreitiger] Sclav gestorben ist, ist wegen der Nutzunge'' ^Kinder, und wegen der Stipulation über Entwehrung ein* ^Spruch durchaus itöthig; denn nach der Einleitung des »erens braucht der Besitzer für den Zufall nicht schlechter .zu haften "). §. 1. Schuld wird dann nicht als vorW !! obe oangenommen, wenn Jemand ein Schilf, worauf Klage erworden, zur Zeit der Schifffahrt über das Meer sendet, \ tgl)es auch untergeht, es sei denn, er habe es weniger gesefl»Menschen anvertraut. ., jj

17. ULI», lib. XVI. ad Ed. Julian schrejbt36. Buche, dass, wenn ich einen Sclaven , der dem »gehörte, vom Titius gekauft, nachher aber, als Mavi" ^von mir forderte, verkauft habe, und der Käufer ihn g e "hat, ich billiger Weise dem Mävius den Erlös erstatten ,n " gj§. 1. Derselbe Julian schreibt in dem nämlichen Buche,wenn der Besitzer die Herausgabe eines Sclaven verzöge* ^und derselbe gestorben ist, auf die Nutzungen bis zur A ,Rechtskraft Rücksicht genommen werden müsse. Er sag ^ner, es müssten nicht nur die Nutzungen , sondern an ^.vollständige Zubehör erstattet werden , und daher kommeder Herausgabe auch die Kinder und deren Nutzungen Jtracht. Der Zubehör dehnt sich aber soweit aus, dass ' i c Iietim siebenten Buche schreibt, der Besitzer des Sclaven, vY ^durch denselben eine Aquilische Klage erlangt habe >

6) Der Sinn dieser Stelle (n. Glück VIJF. p. 241 - ) n 'hfflei cbnehmen, dass der letzte Satz eigentlich mit einem Ony ^gsanlangen, und der erste mit einem condudirenden S p 0 ,ieJl'doch u. s. w. folgen müsse. Mau vgl. auch Hugoeh. I. T. XII. p. 546.