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Pandect. L. VI. Tit. 1. De rei vlndicatione.
schwierig', und man iniiss hier nicht so enge Fesseln anl %*wenn gleich bei der Forderung eines Sclaven sein Maniegegeben werden muss, und ob er ein Knabe oder ein .^wachsener sei, besonders wenn es ihrer mehrere sind. .
mau aber seinen Warnen nicht, so kann man sich einerSchreibung bedienen, wie z. B. der aus der und der krbs ns0herstammt, |oderJ der von der und der geboren ist. *■miiss derjenige, wer ein Grundstück fordert, dessen !■'und Eage angeben. . v et
7. Idem lib. XI. ad Ed. — Wenn derjenige, yre ^ t .»ich auJ' die Kigeiilliunisklage | wegen | eines Grundstücks ' _willig eingelassen hat, verurtheilt worden ist, so * B1 i U -< z erselbe nichts desto weniger, wie Pedius sagt, vom **
mit vollem Rechte verlaugt werden. „ .j^
8. Idem üb. XII. ad Ed. -Pomponiiis thut im 36. & ^dar, dass wenn ihr, du und Lucius Titius , ein mir"' .^zu gleicJien Tlieilen gemeinschaftliches Grundstück ' ,es ' i'j r fe,nicht von jedem von euch beiden ein Viertheil verlaiig eu .r (e#sondern vom'litius, der nicht liigenthümer ist, die ganze (Anders aber ist es, wenn ihr ein Grundstück in bes llU jjAbheilungen ') besitzt, dann muss ich ohne Zweife 1' rJJivon dir als vom Titius | meine] Anthcile an demselben I .j,-Denn sobald bestimmte Theile besessen werden, so in"* 8 j,|wendig au beiden ein Tlieil mein sein, und daher ,n "'j gn-wrch vom Titius ein Viertheil fordern. Dieser Unters'' 11 . f W -det weder bei einer beweglichen Sache noch bei der Erb* i eI)<klage Anwendung; hier kann getheilter Besitz nie Statt ...jjf
9. ULI», lib. XVI. ad Ed. — Die richterliche ') * be „bei dieser Klage besteht darin, dass der Richter daran ^muss, ob der Geklagte besitzt. Es thut nichts zur Sache» ^welchem Grunde er besitzt; denn habe ich bewiesen» . ^%-die |fragliche| Sache gehöre, so muss sie der Besitzer ^j egeben, wenn er keine Kinrede vorgeschützt hat. Ili' ,, £. 'veiiPegasus, glaubten jedoch , dass diese Klage blos o'' 1 ' ^„JBesitz betreffe, der beim Interdict Wie ihr b_e*i **, ^gfi
Wo immer Statt findet. So ') sagt er, es
könne f&
denjenigen, bei dem eine Sache niedergelegt, oder dem s ' ^ ^ ( ,,liehen , vermiethet, oder der zur Krhallung von Ve^narbt'"*'^
oder wegen einer Mitgift, oder im JVainen einer L> cl ^*l ^ e 0in deren Hesitz gesetzt, oder dem wegen drohenden " j r |itkeine Sicherheit bestellt worden ist, die Eigenfhuiiisklape ^^angestellt werden, weil alle diese nicht besitzen. Nach W
2) Reglombus s. Brisson. . ,„„ itt s
3) A. F a l>. Hution. ad h. I. will iudex für magisiri"Weit. Ich halte dies nicht für unbedingt nöthig.
4) DemqWc s. G I ü ck VIII. l>. 194. n. 76.
»eh-