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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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611
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a »dect. L. V. Tit. 5. De possessoria licved. petitione. 611

Cu uftsbesorger nocFi alles Geld vorhanden sei, so würdene f i 8 a " es von i fl m durch den Kichlcr[lichen Ausspruch]f , "? eM ? wenn er aber die Hälfte davon seinem Miterben ge-H : 'ir" ' s0 wurc ' e er se lhst zur Hälfte, und zur andern

»Ute der Miterbe verurtheilt werden 7 *).anf 10. PAPIN. lib. VI. Quarst. Wenn der Sohn einesg . e "' e n Theil eingesetzten Erben , der nicht wusste , das»dp t r sca(m ne ' Lebzeiten des Testators gestorben sei,, , *heil der Erbschaft im Namen seines Vaters als Abwe-' e >» verwaltet, und Gelder aus verkauften Sachen einge-

»>eii hat, so kann die Erbschaftsklage gegen ihn nicht an-jj *"* Werden, weil er den Erlös weder als Erbe noch alsj^sitzer besitzt, sondern als Sohn des Vaters Geschäft besorgterb ^ er < " e Gescl'äftsfi'hrun'Tsklage wird den übrigen Mit-rj e " i denen der Antheil des Verstorbenen gebührt, gegeben.Krli Wt ' e( l ocu keineswegs zu befürchten, dass er auch den

e « des Vaters, wenn dieser ihn etwa enterbt hat, gehalten

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Jm ' a ' s M! »he er Erbschaftsgeschäfte geführt, indem das-D.iS e ' Was er verwaltet hat, nicht zur väterlichen Erbschaft

>£; Denn we,m

den

einn.,

) auch demjenigen die Geschäftsfüh-

?e zusteht, in dessen Namen etwas eingenommen wor-

> so iniiss doch dasjenige, was in fremdem Namen

J bei,0, nmen worden , billiger Weise herausgegeben werdena. Vor "«ffeiiden Fall waren aber die Geschälte, die zu einer llf f rn Erbschaft gehörten, weder die des Vaters, der zu leben8ok* '' atte ' nocii des v;iter,icnea Nachlasses. Wenn jener

WA al) - er Selbst Erbe sei,ies Vaters wird, und Streit erhebt,So ' Sem Vater, nachdem er Erbe geworden, gestorben sei,?ll enlsi eht die Frage, ob er den Grund seines eigenen Besitzes)enil eia " t ' er ' l > '"»'"genommen werden könne? Weil aber der-l>er ! ' e, ^ 6r ei *hschaflliche Geschäfte übernommen und Schuld-Sc ] j? ew orden ist, nachher, nachdem er Streit wegen der Erb-Uii Ver, "' sacu< > wie der Besitzer eines Rechts belangt werdenFan"' So kann man auch dasselbe von dein Sohn in diesem11 »agen.

Fünfter Titel.

e possessoria hcredi/aiii petitione.{Von der Besitz, - Erbschaftsh läge.)

i^'V^' üb. V. ad Ed. Es war der Ordnung gemäss,der Prätor , nachdem den Erben bürgerlichrechtliche Klagen

\Vpndemnavcnt ±= condemnari faecrent. Glosse, s. auch75?^,' s so n.L,J t m ei,, c bekannte Sache, dass der Text der Floienliiie,""»«wem der unsri-o hier folgt, verdorben sei; ich folge da-

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