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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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612
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612 Pandect. L. V. Tit. 6. De fideicommiss. hered. petUio^'

gegeben worden waren, auch diejenigen berücksichtigte, vf eer selbst gleichsam zu Erben macht, d. It. diejenigen,der Nacblassbesitz gegeben worden ist. . ,

2. GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. Der Nachlassbe»"^erlangt durch diese Erbschaftsklage ganz dasselbe, wasErbe durch die vorhergenannten bürgerlichrechtlichen* »erlangen kann.

Sechster Titel.De fideicommissaria^iereditatis pe/i/t oft

(Von der fideicommissarischen Erbschaflskl<W fi -> f ij

1. ULP. lib. XVI. ad Ed. Der Ordnung »ach tj>Jj. (die Klage, welche denen gewahrt wird, denen eine k'"'Leraiisgejjebeii worden ist. Denn Jeder, wer eine l' fir ' ' j,gebene Erbschaft nach dem Senatsbescliluss empfängt, vvo ^.die Klagen iibergelien , kann sich der fideicoininissaris cuelschaftsklage bedienen. ... i^y

2. PAUL, lib. XX. ad Ed. Diese Klage hegtetselbe , wie die biirgerlichrechtliche Erbschaftsklage. , je-

3. ULP. lib. XVI. ad Ed. Es ist einerlei, o"^mand gebeten worden ist, mir herauszugeben oder ineuie e(lasser. Ich kann aber auch, wenn ich der Nachlas» - 9dessen, dem eine fideicommissarische Erbschaft hn" ,. gS gWorden ist, oder auf andere Weise sein Erbfolger bn» t ^i^eKlage anstellen. §. 1. Es ist zu merken, dass di«» e .^tgegen denjenigen, der die Erbschaft herausgegeben J' a » , ^Statthaft sei. §. 2. Diejenigen Klagen aber, welche den»

und gegen den Erben zustehen, werden mir gegeben.

her dem Haloander und der Vulgata, s. auch dieger C. J. - Ausgabe.