^■^^^^■■■■^■^B
612 Pandect. L. V. Tit. 6. De fideicommiss. hered. petUio^'
gegeben worden waren, auch diejenigen berücksichtigte, vf eer selbst gleichsam zu Erben macht, d. It. diejenigen,der Nacblassbesitz gegeben worden ist. . ,
2. GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. — Der Nachlassbe»"^erlangt durch diese Erbschaftsklage ganz dasselbe, wasErbe durch die vorhergenannten bürgerlichrechtlichen •* »erlangen kann.
Sechster Titel.De fideicommissaria^iereditatis pe/i/t oft
(Von der fideicommissarischen Erbschaflskl<W fi -> f i„j
1. ULP. lib. XVI. ad Ed. — Der Ordnung »ach tj>Jj. (die Klage, welche denen gewahrt wird, denen eine k'"'Leraiisgejjebeii worden ist. Denn Jeder, wer eine l' fir ' ' j,gebene Erbschaft nach dem Senatsbescliluss empfängt, vvo ^.die Klagen iibergelien , kann sich der fideicoininissaris cuelschaftsklage bedienen. ... i^y
2. PAUL, lib. XX. ad Ed. — Diese Klage hegtetselbe , wie die biirgerlichrechtliche Erbschaftsklage. , je-
3. ULP. lib. XVI. ad Ed. — Es ist einerlei, o"^mand gebeten worden ist, mir herauszugeben oder ineuie e(lasser. Ich kann aber auch, wenn ich der Nachlas» - 9dessen, dem eine fideicommissarische Erbschaft hn" ,. gS gWorden ist, oder auf andere Weise sein Erbfolger bn» t ^i^eKlage anstellen. §. 1. Es ist zu merken, dass di«» e .^tgegen denjenigen, der die Erbschaft herausgegeben J' a » , ^Statthaft sei. §. 2. Diejenigen Klagen aber, welche den»
und gegen den Erben zustehen, werden mir gegeben.
her dem Haloander und der Vulgata, s. auch dieger C. J. - Ausgabe.