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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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610
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Pandect. L. V. Tit. 4. Si quh heredilath peiat^r.

den, der seinen Antheil nicht kennt, antreten zu können,ihm nur sonst das, -was er wissen ninss, nicht uiibckaa'

6. ULP. üb. VI. Opim. Der Schwester, welfl ' e rtleI1vier Bruders '-) Miteribm mm Vermögen der Mutter gcw«ist, wird der fünfte Theil von jedem Antheile, der an ) en ^zukommen, so dass jeder Einzelne auf das Viertheil [einge* Jwelches er vorher zu haben angenommen ward, ihr L l _. eniclit mehr als das Fiinflheil abzutreten braucht. § *' w.Kosten, welche auf die Lasten der ganzen Erbsen»* *massig- verwendet worden sind, werden demjenigen? .den Grund des Hechts eines Freilassers seinen Antuewährt hat, verhällnissinässig- angerechnet. v Jr

7. JULIAN, üb. VIII. Digest. Dasjenige, **-'&mit der Erbtheilungsklage erlangen, die Anseinandersctz" ig ^Gemeinschaft, können wir durch die Erbschaftsklage '" .^reichen, indem [bei dieser] zur Amtspflicht des HichtP'* . jweiter gehört, als dass er befiehlt, mir das [mir g e " nErbanlheil iingetheilt herauszugeben. vjb-

8. Idem üb. XLVIII. Diff. Dem Besitzer eh*» 0Schaft muss gestattet werden, einen Theil der ErD8iClw ..^vertlieidigen, und den andern abzutreten ; denn es hnio . e0)inaiiden etwas, eine Erbschaft ganz zu besitzen, und zu ^ ' ^ etdass ihm die Hallte davon gebühre, wegen der andeikeinen Streit zu erheben. -iV'lire'"'

9. PAUL. üb. III. Epitom. Alfeni Bis:.jj in

mehrere Brben eingesezt waren, befand sieh einer ders ^ ))( jAsien ; sein Geschäftsbesorger schloss einen Vergleich ^ ' a,nahm das Geld für dessen Antheil in Empfang; naclin j l0 nsich, dass <ler, welcher sich in Asien befand , vorn j"|;;l£t«mit Einsetzung- seines Geschäflsbesorgers zum Erben «J 1 j^jef«nd eines Andern zur andern Hälfte gestorben sei-^pentstand die Frage, auf welche Weise das Erbgeld . (e oklagen wäre ? Es ward geantwortet, die | Miterben I " ^j|von dem Gesehäflsbesorger das ganze Erbgeld verlang » e .dasjenige Geld, was ans dem Verkauf an den Procu n \getlangt sei, aus der Erbschaft gelöst wäre; nichts desto ^jjj,aber [könnten sie auch | die Hälfte derselben von dess , e uerben [einfordern] 7 '). Wenn nämlich bei dein g evf

72) Welche nämlich die Erbschaft besitzen. # f jj g d' e

73) Cohcredc, und co/ieretfem; diese Lesart ist Je den, !£ r f 1«'allein richtige, denn iler Plural, den unser Text mM jj, j|iHrentine hat, gibt einen grossen Missverstand, vTes j ( .(^tcBuch Brencmann verwirft. Wie man übrigens ../liiS"Hälfte des Satzes, wenn man mit der Cöttinger < Jtfg&.&gäbe (auch der Simon v. L ee u we n sehen) darin >y j[l,ejus und Itafore die Iuterniiiiction weglässt, vetslt-

i'st mir ein Rathsel.