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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. V. Tit. 3. De hercdttalh petitlone. 605

z "f Errichtung eines Denkmals angehalten werden können, soVveri| cii sie doch durch d;is Geheiss des Kaisers oder Bischöfe«z " r Befolgung des letzten Willens angehalten.

5t. _ 54. _ J DKM Hb. H. Retp. Der [gesetzmäs-

'Re] Erbe "') eines Wahnsinnigen niuss dessen Substitute»j er Verwandten des folgenden Grades die Nutzungen der in

et Mitte liegenden Zeit, wodurch der Wahnsinnige durch

lein».. .. B - _ - ' ... -l -_J_1. ..o_

"»"ie liegenden /.eit, woauren aer ituu»j» »-----

( !"' e » Curatnr als bereichert erscheint, gewahren, jedoch na-" rllcl > mit Ausnahme derjenigen Kosten , welche auf den Be-,and [der Erbschaft | selbst sowohl nothwendig als nützlich*? r vveiidet worden sind. Auch was in Betreif des Wahnsiu-' Se » «othwendig verausgabt worden ist, wird hiervon ausge-

lH nm, ' u > es miisste denn derselbe andere hinreichende MittelK, en . mit den«, er erl.alten werden kann. §. 1. Von nachi . eb n»g der Erbschaftsklage gezogenen Nutzungen werdenj, !" e Zinsen erstattet. Anders ist es mit denen, die vor Er- ""{? der Erbschaflsklage gewonnen, die Erbschaft vermehren.i *2. 55. _ HERMOGEN. üb. II. Jur. epü. WennBesitzer von einer Erbschaft einen unanständigen Gewinai(li u 5 e '> hat, so inuss er auch diesen ersetzen, damit nicht cheKit a " di Se Auriegwig eines unanständigen Gewinnes dem Be-

er einen Vonheil stifte. , _

lit, ° 3 '. PAUL, lib. X. ad Sab. - Für den Be-ei I , e '\? vild » ic >'< "«' «" Berichtigung von Erbschaftsschnlde»V« , Ver «"s S e n ,ng zur Notwendigkeit, sondern auch wenn

v "' ^selben notwendige Kosten auf eine ErbschaftssacheYe r | Ve " det vwd « si,,d ' oder wenn fachen] durch Aufschub

b ** B gehen , oder schlechter werden würden,fen,- ~ 57 - JULIAN, lib. VI. !;*>. Es ist billig,ich7"ft' ,> n, der Theile einer Erbschaft, oder eine ganze Erb-«r a i V °' n F!scus P'kaufl hat , eine Klage zu geben , wodurch*>«!, 7U derselben gehörigen Vermögenslheile verfolgen kann.,

Id.1 " "'"njenigeii, dem nach dem Trcbellianischeii Senats

'"Miss ~- .. _____J. i-A J".... H.T-K

!' e den

xclr s , <,!,,e ErlwMAoft ausgeantwortet worden ist, die ürb»ST 1 "*« **<*« wtoA § 1. Dhss der Erbe des Schuld-m'it j asi,,,,i ge , was der Erblasser zum Pfände gegeben hatte,,"el v Krbsrl »"flskIage wieder erlat.gen könne, «''terliegt kei-n Zweifel. §. jfc Wenn städtische und ländliche Grund-

67 ) I)io S0s 6feg f ko . nnte vielleicht bei Manchen) Missvcrstän.l-

5?« erregen, weshalb ich hier einige Erklärung hersetae«i v, 1 11 - DefFal is; der, dass A. den wahnsinnigen H. zunf;'^'« eingesetzt ,u!d ihm dea C. sabstituirt hat. «. **<

I 1 ^hnsinn , folglich fallt die Krbsrhalt, welche er vom A.

, " r|i «mi,w, ',1 von der hier «lie Rede ist, nun <"'<-;""«?, te * muss der gesel/.mässige Erbe dm Wahnsinnigen D. «u* »»««»geben.