604 Pandect. L. Y. Tit. 3. De hereditath pethione.
nein Räuber gleichstellend wird derjenige angesehen , der « nein .stillschweigendes Fideicoimniss versprochen hatte , elDTestninentsunfähigcn eine Erbschaft herauszugeben. . .
47. — 50. — bau üb. VIII. Resp. - Wenn W*JTitins in der Anklage de» Testaments eine» Verwandte« ,..verfälscht nicht Reiht erhalten hat, so frage ich, ob '/"",„Anklage wegen zu Recht nicht errichteten noch besieg'Testaments zuständig" sei ? Die Antwort ist folgende : desvve„dass er bei der Anklage wegen Verfälschung nicht g-evVO" 1 'kann er mit der wegen nicht zu Recht beständig' erneuTestaments nicht abgewiesen werden.
48. — 51. — JAVOLEiM. lib. III. er Gm»
___ Bei
Erbschaftsschätzungen kommt der Erlös einer verkaufte"
Erb-
schall insofern in Relracht , dass auch der grössere | w" -_YVerlh derselben dazu gerechnet wird, wenn sie, uin e " ^schält zu machen, verkauft worden ist; wenn aber einedeiconimisses wegen , nichts weiter, als was mau i ,n »Glauben eingenommen hat. « i,.
49. — 52. — PAP. lib. III. Qvaesl. — Wenn i»*^nehaftsbesitzer im guten Glauben Erbschaftsschuldner o" e „^Laber von Erbschaflssailien verklagen will, so wird er g . gwerden, vorausgesetzt, dass '*) Gefahr vorhanden »st)Klagen möchten durch die Verzögerung- verloren gehen-Erbschaflskläger kaiin aber ohne Furcht einer Einrede uie fliehe Klage erheben. Denn wie , wenn der Erbschaft«» e{es vernachlässigt? Oder wenn er nichts davon weiss?
ein | gewisses] Recht habe? r ' 5 ) r a f(
50. — 53. — In km lib. VI. Quucst. — Die ™VZ$.bildet auch ohne irgend etwas Körperliches einen lie*'»' s s r)§. 1. Wenn der Resilzer im guten Glauben dem Erb'» 8 ^um eine Redingung zu erfüllen, ein Denkmal errichtet •' 'kann man ( weil der Wille des Verstorbenen hierin ^ ^stens zu beobachten ist, wenn die Kosten der KrncMwjjf^Denknials nämlich ein billiges Maass , oder so viel als der ^tor befohlen, nicht übersteigen), sagen, dass derselbe, ^ 6(i ^ihm die Erbschaft entzogen wird, die Kosten vorniittclst . ^Einrede der Arglist entweder innebehalten dürfe, ° a ^der Klage wegen Geschäftsführung' zurückfordern koii" ' (|jlwenn er gleichsam ein Erbschaftsgeschäft verrichtet hätte. ^ggwenn gleich die Erben nach strengem Rechte mit kei ue
M> Hiüjue, Cuj. Obs. L. XX. c. 35. }jcsi^ ef
(i.')i Bei diesem Gesetz ist nämlich vorauszusetzen, «las *.
uinl Kläger mit einander schon im Streit befangen •■ ' , n it(K>; Das l'iorentinische ralioiu: vor doli exeeptione <" „ { e »
Haloauder zu verwerfen sein; denn einen bi'»' *
nicht.