606 Pandect. L. V. Tit. 3. De kcreditaiis petiiione.
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stücke durch die Nachlässigkeit der Besitzer sich verscüitert haben, weil z. B. Weinberge, Ofcsrpflanzungen «Gärten wider die Gewohnheit eines verstorbenen Famih' e,,vabewirtschaftet worden sind , so müssen sich die Besitz erSchätzung 1 derselben , um so viel, als sie schlechter geWlind , gefallen lassen. v j..
55. — 58. — Idem Üb. LX. Dtff. — Wenn die »*schaft entwährt wordeti ist, so inuss der Besitzer im % ,Glauben dasjenige, was er durch das Aquiliache Gesetz eing eZ *jhat, nicht einfach, sondern doppelt herausgeben, den» er . jdaraus, was er rücksichtlich der Erbschaft eingenomme"keinen Gewinn ziehen. \Mavi&
56. — 59. - AFKICAN. lib. IV. Quaest. - .^eine Erscbaftsklage erhoben worden ist, so müssen diej e » ^Nutzungen , welche der Besitzer gezogen hat, ohne unter- - .ausgeautwortet werden, wenn sie auch der Kläger L snicht gezogen haben würde. -iVeii"
57. — 60. — NEKATIUS lib. VII. Membran. - JJ meine Person dieselbe Erbschaft wider zwei vertheidigt, '" jj eden einen von diesen entschieden worden ist, so P" e » jj eFrage aufgeworfen zu werden , ob diesem in Folge " esS ., se ;«Erbschaft herausgegeben werden müsse, wie es der r a ^würde, wenn ein Anderer darauf nicht auch geklagt bat '^dass nun also, wenn kurz darauf auch für den A"d er j,schieden würde, der Beklagte, weil er weder besitz*» . ^arglistiger Weise es dahin gebracht hat, dass er dasjemg' . eJ)mehr besitzt, was er in Folge der Verurtheilmig heraus» jjsoll, losgesprochen werden müsse, oder, ob «lerse«" e ', j„erauch für den Andern entschieden werden kann , u " ter cvjjefandern Bedingung herauszugeben brauche , als wenn ihm gj,.Leit gestellt worden ist, dass er gegen den Andern dt { ,,1 ;„.„.> A.^A.1.» s»\9 U. :.< u»eaa». den ;, . t .
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ßchaft zu verlheidigen fortfahre 6S )? Es ist besser, d&Üieilten durch die Amtspflicht des Richters mit BUW *Y j er iiJheit oder Bürgschaft zu decken, indem auch dem I ■ a<lä ^Stdann Sicherheit wird, der in der Bechtsverfolgunggegen den frühern Sieger auftritt.
58. — öl. — SCAEVOLA lib. III. Di±
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Vater aus der Gewalt entlassener Sohn hatte , v der leS' tel!)beding ung- gemäss, die Erbschaft seiner Mutter
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die der Vater, ehe er den Sohu entliess , besessen »'" .^gwiNutzungen er gezogen , aber zu lühren des Sohucs, efl (-
dieser Senator war, Auslagen davon bestritten hatte ;
68) Unser Text hat hier die Bre ncm a n tische C °VifaV»d eI "fende.t statt des Florentinischen deßndil. Die ■'"'° j,est«"'sehe Lesart defendat passt meiner Ansicht nach »• ^Jer»'ja der Zusammenhang scheint sie als nolhwendig * u