Pandect. L. V. Tit. 3. De heredUath pethtonc. 603
nach Weniger Sachen besitzt, als er zu Anfang besass, «oJ" s * er, vorausgesetzt, dass sich dies ohne seine Arglist zu-, b i in Betreff derjenigen Sachen, welche er nicht mehra J f/ '*> losgesprochen werden. §. 1. Julian sagt, es müssenlas Nutzung«! von denjenigen Sachen, welche der Erb-
w als Pfänder empfing, gerechnet werden.
Erb 1 "" 45 ' ~ m ' P - lih ' LXVII> nd Ed ' ~ Wcnn ein}; . Sc ' la ftsschnldner nicht deshalb nicht zahlen will, weil er
j z " sein behauptet, sondern deswegen, weil er leugnet,
t *» 04 'er zweifelt, ob die Erbschaft dem, der darauf klagt,
' e > so findet die Krbschaflsklage gegen ihn nicht Statt.icli T 3 - ~ 40. _ PAUL. lib. II. ad Plaut. — Nachdem]t r , ei " Vermächtniss von dir angenommen habe, erhebe ichSe c ''"'tsklnge. Atilicinus sagt, Einige seien der Meinung■typ j" 0 ' 1 ' ^ e Klage könne mir nur dann gegen dich ertheiltob i e "' , wen " i°h das Vermächtniss zurückgäbe. Lass sehen,ß p .. er Erbschaftskläger das Vermächtniss unter keiner anderns( i. 'f?"ng herauszugeben braucht, als dass ihm Sicherheit be-typ . Wlf d, ihm, wenn wegen der Erbschaft wider ihn erkannt"nl li''" Wlir 'l e i «las Vermächtniss zurückzugeben, indem eg}(' a i, i 'S Se >'i möclite, dass der Besitzer der Erbschaft in diesem"lid 1 Vermächtniss behalte , was er [schon] gezahlt hat,
a «s } OSOlu * ors wenn der Gegner nicht aus Muthwillen, sondernSut r Jl' m,n die Erbschaftsklage erhob; Laelius heisst diesd er ' . r Kaiser Antonin aber verordnete, dass demjenigen,"ftcl "r ( ' r,llac hti!iss aus einem Testament angenommen hätte,ty i ° rte "»nf der Sache die Erbschaftsklage abgeschlagen
£« müsse , wenn nämlich sein Muthwille am Tage liegt.
S«ni
47. — JAVOLEN. lib. I. ex Plaut.
We
S'"ii |'^ 0 ' '''''" '•''« Vermächtniss aus einem Testament empfan-1,11 » Krhschnftsklage anstellt, und das Vermächtniss auf
r?end
der A < "" ! ^^ ( '' s( ' nicht zurückgegeben worden ist, so liegt es
li ;it lnls l>Hielit des Bichters ob, dass ihm, wenn er obgesiegt
l le ' e 'Seilschaft mit Abzug dessen, was er empfangen,
' Ü ?S«geben werde.
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. '»'ii werde.
- 48. — GELS. lib. IV. Dls.: - Wer sich, ob-
'Hiit| l . er . die f fragliche | Sache uichl besitzt, auf die KlageHiit T 'K «'»gelassen hat, wird verurtheilt; er könnte dennl<ub e n "ft eilsc heinli(lis(eii Beweisen darthun , der Kläger
^'•lii ! V °" ^"'""S «™ gewusst , dass er sich nicht im Besitzi sl _ U " » Weil er auf diese Weise dann nicht betrogen worden'"'tftot °' sic '' ''''"''' Hrbschafsklnge inuthwillig entgegenstellt,"ätuB l* '" ,s f ' ( '" 1 Grn Ma8 a,;r Arglist; die Schätzung mussWar au ^ so nocu geschehen, als dem Kläger daran gelegen
i/'' C hed-ogen zu werden.
*>• — 49. — MODEST, lib. VI. different. — Als ei-