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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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602
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602 Pandect. L. V. Tit. 3. De hcrcdkatis peiilhne.

worden wäre, ist zuweilen hart. Denn wie, wenn nachEinleitung' des Processes Sclaven, Zugvieh oder Vieli gesw 'ben ist? Hier wird nach den Worten der Rede Verurlheil«"oerfolgen müssen , weil der Kläger nach geschehener He' 811gäbe der Erbschaft sie hätte verkaufen können. Dein »»culus schien dies in eisigen besondern Fällen gerecht; ,c

sius behauptete das Gcgeulheil. Pro culus hat in Be' redes Ränbera Hecht; Gaaaial aber in Ansehung der Besitzim gulen Glauben. Denn der Besitzer [im guten GlaoW 'braucht Weder fiir die Sterblichkeit zu stehen, noch aus r" 1 .vor der Gefahr ohne IVoth sein Hecht Unverteidigt im *"zu lassen, §. 1. Der Räuber macht die Nutzungen nichtseinem lüigenlhuni, sondern sie vermehren die Erbschaft, >'daher muss er auch voll dieser die Nutzungen gewähren;IJesit/.eru im guten Glauben kommen nur diejenigen ucl '.Erstattung als Vermehrung- der Erbschaft iu Betracht, W'odiier bereichert worden ist. §. 2. Klagen , welche der Besierlangt Jiat, muss er, Wenn ihm die Erbschaft entwährt V*den, herausgeben, wie/.. IJ. das Intenlict Wegen Gewoder Was hinweise 8'). §. 3. umgekehrt muss aber a*der Jiesitzer, wenn er wegen drohenden Schadens Bürgsc'gestellt hat, .sichergestellt werden. §. 4. Die Amtspflichtiürhters begreift auch die Schädensklagen, so dass dersitzer , wenn er den Sclaven , welcher einer .Erbschaft»« 8einen Schaden zugefügt, oder einen Diebstahl begangen,auszuliefern bereit ist, losgesprochen werden muss, V'bei dein Interdict Was gewaltsam oder heimlichFall ist.

41. _ 44. GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. - We jder Besitzer der Erbschaft zu der Zeit, wo er belangt W 8 ""^wenige Sachen besass , nachher aber auch iu den Besitzandern Sachen gekommen ist, so inuss er auch diese, yer den Proeess verloren hat, herausgeben, mag er den l' e ' ,vor oder nach Einleitung- des Verfahrens erworben haben;wenn die Bürgen, welrhe er gestellt hatte, dem Streit?*» __stände nicht genügen, so muss der Proconsul ihm heissei») ij

liugsanie Sicherheit zu bestellen. Auch wenn er umgc

kehr'

03) Unser Text lässt hier mit der Florentine concesmt f°j n (ldies, was (I a I o a n d e r schon verworfen, möchte mit> r -^ .mann (s. <lie GöttingeT C. J. - Ausgabe) zu streichen ^

vec tarne vidoe, quid hoc verbum stiri velii , sagt er. j 1 h»son erklärt zu dieser Stelle concedere zwar in der g'j'^ v ^. |Sliehen Bedeutung durch permiltere, allein ich sehe ni''' > .j.,,1.lainil geholfen wird, ila das Sllbstantivilin dazu fehlt. («könnte allenfalls conjiciren: conc essit sei das zusamgezogene concessum sii.~)