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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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596
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Pakdect. L. V. Tit. 3. De hereditath pcittione-

werden, dass kein Vorgreifen in der Entscheid« 1 Sin Betreff der [streitigen] Erbschaft zwischen ue ,jRläa'er und dein Verkäufer geschehen dürfe, ~der Erlös aus demselben nicht in das Bereich der \Uta* caiklage zu fallen scheint, wenn schon sich die unterlieg 8 "Käufer an den Verkäufer halten können ? Ich glaube,Sachen können zurückgefordert werden, die Käufer Bin»denn den Begress an den Besitzer im guten Glauben u*Wie aber , wenn der Verkäufer bereit ist, die Erbsen"'vertheidigen , und sich, wie wenn er Besitzer fder ver . J aSachen| wäre, verklagen zu lassen? Dann hat die &w rvon Seiten der Käufer Statt. Sind aber die Sachen zu '".,„geringern Preise verkauft worden , und hat der Klug* 1Preis, er sei, welcher er wolle, erlangt, so kann Uli™so mehr sagen, dass er mit der Einrede abgewehrt V? ekönne. Denn auch wenn der Besitzer das, was er von I JSchafts] Schuldnern eingezogen, dem Erbschaftskläger ?,' cz 'hat, werden, wie Julian im vierten Buche seiner D'gschreibt, die Schuldner frei, es mag derjenige, weiche 1-demselben die Schuld eingetrieben , Besitzer im guten (w*° „.oder ein Räuber sein , und zwar werden sie dem Rechte » ■unmittelbar zu Folge frei. §. 18. Die Erbschaftsklage ^."ff'],,,'wenn sie auch eine dingliche ist, doch gewisse per«>nLeistungen, z.B. dessen, was von f ErbschaftsJ Schuldnerngezogen worden ist; ebenso Wegen des Erlöses ] aus verM"Sachen]. §. 19. Diesen in Bezug- auf die Erbschaftsklage ^richteten Senatsbeschluss hat man auch auf die Erbsondern W

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klage ausgedehnt, damit nicht der Unsinn entsiehe, dass,man fordern kann , man nicht theilen könne. §.20. Die J'" »vom Vieh und von JJeerdeu vermehren die Erbschaft.

26. — 29. — PAUL. üb. XX. ad Ed. - S''» d J*JJmer geworfen worden, und von diesen andere, so , ""auch diese als eine Vermehrung herausgegeben werden.

27. — 30. — ULP. lib. XV. ad Ed. — Aach *• TjJSclovinnen Geborenen und deren Kinder vermehren die j 1schaft, wenn schon dieselben für keine Nutzungen erac ^werden , weil doch wohl Sclavinnen nicht leicht deshalb ''>"*schallt werden, um Kinder von ihnen zu ziehen; « a ... g jdieses zur Erbschaft gehörig ist, so ist es auch keinem /' vve .unterworfen, dass der Besitzer, mag er besitzen, oder «Erhebung der Erbschaftsklage sich arglistig des Besitze*ledigl haben , dasselbe herausgeben müsse. §. 1. Aber a _die Mielhsgelder, die aus verinietheten Gebäuden einge ,,oinWwerden , werden dahin gerechnet, selbst wenn sie von ei»

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