Pawdect. L. V. Tit. 3. De hereditaiis pethione. 597
wdell gezogen sind; denn mich in den Gebäuden vieler^'anilespersonen sfi ) werden Bordelle gehalten.s 28. _ 3t. PAUL. lib.XX. ad lud. — Denn nnch dem
"nafsscliliiss soll dem Besitzer im guten Glauben sowohl als
'" Bäiiber jedweder Gewinn entzogen werden.e . 29. — 32. ULP. lib. XV. ad Ed. — Die von Pächtern■"•gezogenen Pachtgelder nehmen die Stelle von Nutzungeni.' _ n "ch Dienstleistungen der Sclaveu steint in demselben Ver-
a '»»ss , vvie Miethsgelder ; ebenso Frachtlohu für Schilfe und^"ffvieh.
«ch £?' ~" 33, ~* PAUL - ,ib - XX« ad Ed. — Julian
nA re ' der Kläger müsse wählen, ob er nur das Capital,
. er auch die Zinsen mit der Gefahr der Forderungen selbst
•"nehmen wolle. Allein hiernach würden wir die Beslim-
., "ff des Senats nicht befolgen , dass der Besitzet im guten
' e " nur hafte, insoweit er bereichert worden; denn wie,
, "> der Kläger Geld wählt, was nicht erhalten werden
„I Der Besitzer im guten Glauben hat also nichts weiter
'es zu gewähren , d. h. entweder das Capital gammt Zin-
» Wenn er diese schon eingezogen hat , oder die Forde-
s e n selbst, mit einer darauf zu erstreckenden Abtretung,
««von noch aussteht , und zwar auf Gefahr des Klägers.
sitz ■ .r~ 34 - — ULI> - lib - xv - ** r,L — I£at d,,r ,Ie -
t I T "'""bigern Zahlung geleistet, so kann er dies znrück-Srl "c' 611 ' Weu " er gleich dem Hechte selbst zu Folge den Erb-lii l" . '"ff 61- nicht befreit; denn zahlt Jemand in seinem undjj* in des Schuldners Namen, so befreit er diesen nicht.ste 6l " 8tbre ''- ,t «""'eh Julian im sechsten Buche seiner Dige-
» der Besitzer könne es nur dann in Bechnung bringen,■tyoll" 6l " ^'""ffschaft gestellt, dass er den Kläger vertreten\ e " Db jiber auch der Besitzer im guten (<ilaube.ii für die
rel ""g bürgen müsse , ist die Frage , indem er durch das,■typ A Cr g ezau '' hat, nicht als reicher geworden angesehendi cf . en *nnn, es müsste ihm denn etwa [deswegen] eine Con-* anstehen; in diesem Fall wird er als bereichert ange-
"onunen,
Weil er es zurückfordern kann : denn man nehmev' er habe, während er sich für den Erben hielt, im eigenen> e » geznhl,.
blo j' Beaah,t - Julian scheint mir auch bei der Bürgschaftinj* ,l Bänber gemeint zu haben, nicht auch den Besitzerl£s r" C " ^' a "l>en; die Coudiction nmss dieser jedoch abtreten.bi* e !, " n sic " »her auch der Kläger, wenn er von den Gläu-\y e n ' a "ffcgri/ren wird , mit einer Einrede schützen. §. t."" aber d em Ränber selbst etwas verschuldet wird, so darf
G 'ück III. p. 637.
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