594 Pandkct. L. V. Tit. 3. Do hcrcditatis peiitlone.
erstatten, oderentledigt hat
er auch der , welcher sich arglistig des B esl l ,entledigt nat ? Man kann hierauf antworten , dass sie ndem Senatsbeschluss beide haften. §. 10. Diese WorteSenatsbeschlusses begründen auch ^cgf» den JVichtbesiW erEid; denn es findet der Würderungseid sowohl geg eU .jenigen Statt, der sich arglistig des Besitzes entledigt bat,gegen den Besitzer selbst. §. 11. Der Senat sorgte f'''Besitzer im guten Glauben , damit sie iiberhmii)t keinen scden erleiden möchten, sondern Mos dafür zu haften braueum wieviel sie reicher geworden sind. Was sie daber »für Auslagen von der Erbschaft dadurch , dass sie etwasgeben lassen, oder verloren haben , gemacht haben inofewährend sie in dein Glauben stehen , mit ihrem Vermöge'wirtschaften, sie brauchen nichts zu erstatten; sie vt' esogar , wenn sie etwas verschenkt haben , nicht als bereitangesehen, wenn schon sie sich einen Andern dadii rci>Gegengeschenken verpflichtet haben. Haben sie aber . " j sgeschenke [schon] empfangen , so kann man sie insowe' 1bereichert ansehen, als sie sie empfangen haben, w ' e , i,.-dies gleichsam eine Art des Tausches wäre. §. 12. l* a ■maiid , in Betracht einer ihm angefallenen Erbschaft, v0 " ijnem Vermögen mehr darauf gehen lassen, so meint M 8 *, vim fünften Buche seiner Digesten , verzehre er von " er 1 ,, „..Schaft nichts , wenn er dieselbe nicht angreife. §. 13« . i e „so, wenn er, in dem falschen Glauben , er sei reich, *c'"gemacht hat. §. 14. Wenn er aber Erbschaftssachen^
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pfändet hat, so ist die Erage , ob dadurch die Erbschaft < *griffen werde; dies ist zu verneinen, 52 ) weil er selb*pflichtet ist. §. 15. Wer daher nicht reicher geworden >haftet so ganz und gar nicht, dassMarcell im viertel»!seiner Digesten den Kall behandelt, ob Jemand , der » nGlauben, er Sei Universalerbe, die halbe Erbschaft ohi' e .J^list verzehrt hat, daraus eine Verpflichtung habe , indem g .sam das Verbrauchte auf [diejenige Kälfle j zu recl»B e ^welche nicht ihm, sondern den Miterben gehörte; den' 1 'wenn Jemand, der nicht lirbe war, alles, was er in 1hatte, verzehrt hat, so braucht er ohne Zweifel, da er __bereichert ist, nicht zu .haften. Wach Anführung dreie ^sichten über die aufgestellte Frage , wovon die ersle di .^erwähnte ist, zufolge der zweiten aber behauptet werden ^dass er den ganzen Rest herausgeben müsse, W* W t p jjei>blos Seinen Theil verzehrt habe, die dritte aber, dass ^
[Erben] das Verzehrte abgehe, sagt er, dass schlechte''
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52) Quod est difficile — negandum s. Glück Pand. Vn.P-
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