Pandect. L. V. Tit. S. De hereäitatfs petlüone. 593
» [ der Senat 1, die Nutzungen erstatten , «nd zwar nichtj. J diejenigen , welche sie erworben haben , sondern auch2 ."' wclc,1,! sie hätten erwerben «ollen. §. 5. Der Se-r j . Inci "t aber ebion solchen, der von Anfang an in räube-!;•>« ' fir Absicht sich Erbschaflssnchcn angemaasst hat. Denn
"" er zu Anfang zwar eine rechtliche Ursache, den BesitzJj , cr 8' r, 'iten gehabt, nnd nachher erst eil'; ihren, dass ilnn dieHiit C , ,,lc '»t zukoinine, nnd sich auf räuberische "Weise da-
Hicl sst » so scheint der Senat | von einem solchen Fall |
o ' Zl > sprechen. Ich glaube aber , dass sich der Sinn des^ ""bftschlnsses auch auf einen solchen beziehe ; denn es ist•tiil • nt,T schied , ob sich Jemand von Anfang an arglistigI, i e " ler Erbschaft befasst, oder ob er es erst nachher gethanK " §-6. W issen , d ass ihm etwas nicht zukomme,ken,» llla " ^ as nur von ^ em "»nehmen, der eine Thatsache
oe.s i>ni,
liat'» ' ° l ' fir U,IC ' 1 ^ on dem » der '" rechllirlier Jlinsiclil geirrtf ' "enn es kann |z. B.'J Jemand geglaubl haben, dass ehlAbi ' ne,lt richtig gemacht sei, während es ungültig war, oder,
vorging , dass ihm
tdi« r ''" n e * n ""derer Seilenverwandter viJ e ^""'isclinft J angefallen sei. Ich glaube, dass derjenige,| ra I '"'ghstige Absiebt ermangelt , nicht als Raubet zu be*iT-tB- Se * ' ' wenn schon er in rechtlicher Hinsicht irrte.f a j ' **s heisst, wenn sie vor der Einleitung desVer-dar e " S eS «lahl« gebracht haben; dieser Zusatz istf en ' n . ffeniarht worden, weil nach der Einleitung des Yerfah-fe( a > e der [ Beklagte J anfängt, zum Besitzer im schlechten8fr«:» 8 * z " werden , ja sogar gleicli nach Entstehung des•fesv"' Denn wenn auch im Senatsbeschluss der Einleitung^'»tst 1 "" ens erwähnt ist, so werden doch alle Hesitzer nacha| s ij.."!"8' des Streites einander gleicli , und haften gleichsam. . '«über.
JvirdSitze
Das ist heutzutage Hechtens; denn wer gemahnterhalt Kunde , dass er eine ihm nicht gehörige Sachekitin' ^' r '* l " l '" >r haftet aber auch für Arglist vor der Ein-«iii e ^ Verfahrens ; denn hier bezieht sich die. Arglist auf
v fir Yev n'>»geiie Zeil. §. 8. Es heisst: so werden siede,,,. '™*ill, wie wenn sie besässen; und mit Hecht,Zi, e , „ VVc . r "'i' Arglist gehandelt hat, um sich eines Hesilzesn °«lt" 6( ' 1 '' 0 " » WM als Hesitzer verurtheilt ; dies wird ange-babg'' 6 " ' es "''ig Jemand zu besitzen mit Arglist aufgehörthjss e ' °^ Pr °" s Arglist eine Besitzergreifung nicht haben zu-diA o_ W °" fi "- Diese Clausel lindet Anwendung, sei es, dass"'clit i V °" ° m eni Andern besessen Werde , oder überhauptkan,. ,ne " r vorbanden sei.
«V(
alle,
Ist daher ein Anderer Hesitzer, so
We nit ^ en heide die Erbschaflsklage angestellt werden , nnd* er Hesitz durch Mehrere gegangen ist, so haften sies " 9. Muss aber blos der Besitzer allein die Nutzungen