592 Pandec*. L. V. Tit. 3. Da lierediuuh peiiiione.
diesen Fall ausgemachte] Strafe eingenoinmen, so vriri dieliaunfuiig richtig sein, dass letzlere mitgerechnet ' v, ' er< ' en . 1 ! | 1 " S j e rweil Jener im Ganzen reicher geworden ist, -wenn gleit»Senat nur vom Preise allein gesprochen hat. *
24. — 27. — PAUL. lib. XX. <ul Ed. — Ist a,jer ^mand mit Gewalt aus dem IJesilz gesetzt worden, so • ,ra " ^er die lau ilml dadurch verwirkte |Gcld| strafe nicht zu
setzen, weil der | Krbschafts] klarer dieselbe nicht verkann. So braucht auch diejenige Strafe nicht ersetzt zuden, welche der Gegner ibm versprochen hat, wenn ervor Gericht nicht stellen würde, ^^^^^^
25. — 28. — II LP. lib. XV.mand mit dein Nebenverfrage des Ver.
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falls
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muss derselbe den dadurch gemachten Gewinn ebenla"» . __Statten. §. i. Ebenso begreift die Krbschaftsklage, ff« 1 " (gmand eine Sache verkauft, und mit deren Erlös eine ■'"'**- abgeschafft hat, den Erlös, und nicht die eigent!»'"»'' 0ihm erworbene Sache. Ist die Sache aber weniger ff eals wofür sie angeschafft worden, so kann man ihn auc»insoweit als bereichert ansehen , als die Sache Wert» 'gleichwie, wenn er sie verbraucht hat, er um gut iiie'"* ',bereichert angesehen werden kann. §. 2. Wenn der *sagt: diejenigen, welclie sich in den lies i tz el1 fNachlasses gesetzt, von dem sie wissen, " nS uihnen u i cht zukomme, müssen, wenn sie sie'' 3 gvor der Einleitung' des Verfahrens des U e8 * ,' twieder entledigt haben, doch verurtheilt W e r , ^wie wenn sie be süssen; so ist dies so zu verstehen, .auch eine schon der vergangenen Zeit augehö'rige Arg ,lS % tder Erbschaftsklage in Uelracht kommt; aber auch ^e^f'düng, und daher kann auch gegen denjenigen, der von e ''Andern etwas nicht eingezogen hat, oder gegen ihn »* ^wenn er durch Zeitablauf befreiet worden, die Erbsen* n« ' £ flangestellt werden-, vorausgesetzt, dass er | dasselbe] ei» z j .»konnte. §. 3. Wenn der Senat sagt: diejenigen, yve ° s0sich in den Hesitz eines Nachlasses gesetz >spricht er von Häiibern , d. h. von solchen Leuten , <üe » .,rend sie wissen , dass ihnen eine Erbschaft nicht zuko»' .sich des Nachlasses angeinasst haben, ohne einen Gm» ,Besitzergreifung zu haben. §. 4. Diese müssen aber
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31) Dieses Fragment 11 1 1> ia n s , welches mit dem unter "''T*,ni<aus einem Buche ist, hat wahrscheinlich auch mit diese ^ (mittelbar zusaminengebangen, und das von Paulus jiugtßeingeschoben; dies beweist der Alllang Seit rf "i ~ ""'j ae-crit tlicritdum, indem sonst it/rm mit dem vorhergehe'' ^^sagten nicht passt, sondern gerflde das Gegentheil b«''ei