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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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591
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Pandkct. L. V. Tit. 3. De herediiath peiiti<me. 591

. 21. _ 24. GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. — Als verloren

. ""d das angesehen, was nicht mehr in der Welt vorhanden

int, | ~ *

. S als verringert aber, was ersessen worden wäre, und des-halb der Erbschaft entgangen ist.

. 22. — 25. PAUL. lib. XX. ad Ed. — Wenn der Be-

i" J f r ' m £«ten Glauben sowohl die Sache als deren Werth

, s nzt, z. U. dieselbe wieder an sich gekauft hat 49 ), ist ihm

p yeliör zu geben, wenn er die Sache selbst, und nicht den

■"eis geben will? Vom Räuber sagen wir, dass dem Kläger

* VVidil freistehen müsse. Ob aber hier dem Besitzer zu

"Wahren sei, wenn er die Sache selbst ausliefern will, ob-

o eich sie schlechter geworden ist, und nicht dem Kläger, wenn

den Preis verlangt, — weil dieses Verlangen unverschämt

, , oder ob jener, wenn er durch die Erbschaftssaehe rei-

», ^ r geworden, auch das, was er gewonnen hat, aus dem

ose ersetzen müsse , das ist die Frage. In der Rede des

j '. e,s Hadrian heisst es nun so: Habet Acht, versam-

g • l e " Väter so ), ob es billiger sei, dass der B e-

**i keinen Gewinn ziehe, und den aus einer

■ ""kauften fremden Sache gelösten Preis wieder

^•"ausgebe, weil man annehmen kann, dass an die

n ,' e einer verkauften Erbschaftssache deren

e >s getreten und gewissermaassen dieser selbst

. ei «iein Erbschaftsstück ge worden sei. Der Be-

er muss daher sowohl dem Kläger die Sache herausgeben,

a,,c h dasjenige, was er ans deren Verkauf gewonnen hat.

ß es . 23. — 26. ULP. lib. XV. ad luüct. — Ob aber der

od r * m ff uten Glauben den ganzen Erlös herausgeben muss,

j, nur Jas, inwiefern er reicher geworden ist, ist die

öe ta ^ en " man nehme den Fall an, er habe den empfange-

A. " er th verloren, oder verzehrt, oder verschenkt. Der

nii h? au '''" £ R l ai, 8't sein, ist zweideutig, ob man

\ v . ICu darunter nur dasjenige, was zu Anfang wirklich vor-

Icl e ! 1 £ ewesei1 > st ? bogreift, oder aber das, was fortdauert.

g e ^' a "be, man muss sich nach der Clausel des Senatsbesehlus-

da • •' te "' wenn diese auch zweideutig erschiene, so dass nur

ty '® ni ffe in Anschlag kommt, inwiefern Jemand reicher ge-

' r<te » ist. §. i. Hat daher Jemand nicht allein den Preis,

er n auch, wenn dieser später gezahlt worden, eine [für

"ondi

r« e " 1, redemerit halte ich für besser als rem «merk

50) /* Sl '" &*<*yo9*9ueh s. auch Glück Pand. B. VII- p. 5o2.n. 92.

sr-h aires conscripti: ich habe obige gewöhnliche, aber fal-

?ne, Uebersetzuug dieser Anrede beibehalten müssen, weit

*'£ »"»übersetzbar Ist, s. Hugo KGesch. S. 81. n. 2. Es ist

che* e " le von den z " sammeuse ' zuu ff e " der lateinischen Spra-e » Wo et ausgelassen ist.