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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
590
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Pandict. L. V. Tit. 3. De hereditates petitione.

teil Erbschaft «Stücken vereinnahmt, wenn dieauch Tor Erhebung der Erbschaftsklage verlöregegangen oder vermindert worden wären, ersten müssen. Hat ein .Besitzer im gnteu Glauben FirbscnaSachen verkauft, so innss er, er mag deren Preis verein"Laben oder nicht, weil er [im letztern Fall] die Klage >den Preis gewähren. Wenn er aber die Klage hat, so S e ' u Kderen Ablretnng. §. 18. Hat man aber die Sache verka«und den Hrlös nach geschehener Entwährung derselben e rstet, so kann man nicht annehmen, als habe er jenen_ vernahmt, obgleich man mich sagen kann, das« der Preis "liaupt gar nicht Gegenstand der Klage werde , weil diekaufte Sache [in diesem Fall] keine Erbschaftssache ^ a ^Wenn nun auch der Senat von aus der Erbschaftkauften Sachen, und nicht von Erbschaf tssacspricht, so braucht doch kein Ersatz geleistet zu werden,ihm nichts davon verbleibt. Denn auch Julian schrei»sechsten Buche seiner Digesten, dass er so wenig eine ei gzogene Nichtschuld zu erstatten brauche, als er dasjeu'gAnrechnung bringen könne, was er als Nichtschuld gezahlt§. 19. Hat aber eine Sache wioder zurückgenommen ^ e •müssen , so ist sie jeden Falls [wieder] Erbschaftssache »der zurückerstattete Werth kommt in keinen Betracht. ^ v* ^Wenn aber der Erbschaflsbesit/.er dem Käufer der E " ,sC '' 0 „aus dem Verkauf verpflichtet ist, so innss dem letztern lSeiten des Klägers] '") Siclierheit gestellt werden. §• "vBesitzer muss den Preis erstatten, wenn auch die Sache"loren gegangen oder an Werth verringert worden sind. .

er denselben aber erstatten, wenn er Besitzer im guten . nben ist, oder nur wenn im bösen ? Ist die Sache nocn _Käufer vorhanden , ohne verloren gegangen oder vernuworden zu sein, so muss der Besitzer im bösen GlaubenZweifel die Sachen selbst gewähren , oder wenn er sieKäufer auf keine Weise wiedererlangen kann, soviel aWürdernng geschworen wird. Sind aber die Suchen ve jund verringert worden, so muss der wahre Werth er.werden, weil, wenn der Kläger die Sache erlangt hätte» ^

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47) Glosse. i P rre"h filt

48) Dies ist hypothetisch zu verstehen, wenn er Ge ,J^tereSdazu gehabt hätte, ohne aber anzunehmen, dass » eBedingung zu obiger Vorschrift sei.