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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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589
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Pandkct. L. V. TU. 3. De hereditatis jn-iiiione. 589

wird es ilun nichts schaden, es müsste denn derjenige, an' die Verkündigung' erging-, ilm davon unterrichtet haben;aber, wenn er ihn benachrichtigen konnte, und es nicht, lf "i Jiat. Von wem die Verkündigung geschehen [müsse],^ r,, her bestimmt der Senat nichts , es mag also verkündete ' Jn " ) Wer da will , es wird jenem stets narhthcilig sein.V **« Dies, soweit es die Besitzer in gutem Glauben betrifft;,, " der Senat hat gesagt: diejenigen, welche sich für,*rbea halten. Hat aber Jemand wissentlich, dass ihmy e Erbschaft nicht zukomme, dieselbe verkauft, so wird ohne"eitel nicht der Erlös der [verkauften] Sachen, sondern esen jen die Sachen selbst und deren Nutzungen Gegenstand]r krbschafisklage. Der Kaiser Severus scheint aber inj lBn * '»riefe an den Celer dasselbe* 5 ) auch iu Ansehungt. '»esilzer im bösen Glaubcu bestimmt zu haben. Allein der»at spricht von denen, die sich für die Erben halten;be ? | ,nau könnte auc '' l'las Kescriptl 16 ) auf diejenigen Sacheudi i'' en ' welche zu verkaufen vorteilhaft war, und welcheSo i"' ' a '' W&t belustigten, als ihr zum Nutzen gereichten,Siel SS CS l ( '" l " l " , g' { ' il cbtet also]'" 1 ) im Belieben de» fylägersBei l ' Was er 8 e * en •'en Besitzer im bösen Glauben iu Afl*. d £ bringen will, ob die Sache selbst und deren Nutzungen,. deren Werlh und die Zinsen nach entstandenem Streit,jj .• Wenn aber auch der Senat [nur] von denen spricht,s 'ch für die Erben halten, so werden doch auch diejenigen,and G '" t ' cm Gla»Ae» stehen, dass sie Nachlassbesitzer odertri 't rec,,l,,, i'Hsig'e Nachfolger seien, oder dass ihnen eine. '"alt herausgegeben worden, in derselben Lage sein,n •_ 2li. Papinian sagt aber im dritten 1 Buche seinerdei'^tv' 01 "'"' , ' , ' ,s,s ' W W» der Besitzer der Erbschaft das nnterauf a- - ,8S vor S'ofnudene Geld nicht angreife, er auch nichta , *f ^msen belangt werden könne. §. 15. Es heisst : dasMit m Werth verkaufter Sachen gelöste Geld;

Uul S' e löst verstehen wir nicht allein das wirklich vereiu-eiiic ' so,1< '«rn auch das nicht vereinnahmte, wenn es hat"■H]'i'""" 1 "'" werden können. §. IG. Wie aber, wenn Jemandliiit'' ^'l'ebnng der lürbsrhaftsklage [gegen ihn] Sachen verkauft'» I» '' ^ B ?«»*» die Sachen selbst und deren Nutzungen

frii j} r,ac kt Sind sie aber etwa von der Art , dass sie mi-"sclb! H ''"'> oa< "' '"'' '' cr ^ e ' t vei 'd ei 'hen würden, und die-

"Jei ^k " ' r '" ''"''' m wahren Werthe verkauft worden, so dürfte^^^"•ger die Wahl zustehen, dass ihm der Preis und die

L?i ea geht auf die ersten AVortc des §., und nicht auf den4Ä«n •Satz.' u 'ese Zusätze rechtfertigt der Sinn des Gesetzes; inansehert,,ch die Glosse.