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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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586
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586 Panokct. L. V. Tit. 3. De hereditatis petltlone.

stand; z. B. wenn der **) Erblasser geschworen hat, <"Sache gehöre dem Klüger nicht, und dann gestorben ist, smüssen auch diese Sachen [ seinem Erben ] herausgegeben W e *den. Der Besitzer haftet aus diesem Grunde sogar, wenndie Sachen duroll seine Schuld verloren hat. Dasselbe pvom Räuber, wenn gleich dieser nicht | blosj wegen »Sein 1haflet, weil auch er die Sachen nicht behalten darf. §. 8. Die' 1 * "barkeiten werden meines Wissens nicht in das Bereich "Erbschaftsklage gezogen, indem in dieser Hinsicht nichts v>''bei Körpern und JXulzungen herausgegeben werden kann, *°dem, wenn Jemand das Gehen oder Fahren nicht leiden Hf* 'er mit einer eigenen Klage belangt werden kann. .,,

20. — 22. — ULI', üb. XV. ad Ed. — Zum Begf»der Erbschaft gehört aucli das, was der Erbschaft wegen »"geschafft worden, z. U. Sclaven, Vieh, und was sonst JMo'"'wendiges für die Erbschaft gekauft worden ist. Ist dies i"mit Erbschaftsgelde angeschafft worden, so gehört es ''■ Xy<ohne Zweifel dazu; wie aber, wenn nicht mit ErbschaHjgelde? Ich glaube, dass es auch dann dazu gehöre, sol) *ein grosser Nutzen für die Erbschaft davon abhängt, ob scUnaliirlich der Erbe den Preis wiedererstaltcn muss. §. 1« ™ lCalles aber, was mit Erbschaftsgelde angeschafft worden, ffhört in das Bereich der Erbschaflsklage. Denn, schreibt •>lian im sechsten Buche der Digesten, wenn der Besitzer eiu eSclaven mit Erbschaftsgelde gekauft hat, und dann mitErbschaflsklage belangt wird, so begreift diese den Scl» rnur dann mit, wenn die Erbschaft bei dessen Ankauf intersirt war; hat jener ihn nur für sich gekauft, so gehört "der Preis dazu. §. 2. Auf ähnliche Weise gehöre [«"'Bkehrt,] wenn Jemand ein Erbscliaftsgrundslück verkauft 'j' 1sobald er es ohne'Grund geihan, da» Grundstück sowohl sCals die Nutzungen in das Bereich der Erbschaftsklage; hates aber gethan, um eine Erbschaftsschuld zu bezahlen, 1,|Cmehr als der Preis. §. 3. Ebenso gehöre nicht nur das/ei"? 'Was zur Zeit des Todes I des Erblassers j vorhanden ^' 'sondern auch, wenn die Erbschaft nachher einen Zuwacushalten, dieser zur Erbschaflsklage5 denn eine Erbschaft *Vermehrung und Verminderung treffen. Dasjenige aber, ^ '»ach dem Erbsclmflsandilt dazu koniint, gehört, wenn esder Erbschaft selbst herrührt, wie ich glaube, zur Erbse"" »wenn von aussen her, nicht, weil es dann der PersonBesitzers zuwächst. Die Nutzungen vermehren aber die

44) Nämlich: wegen einer Sache von einem Ab ".. er)in Process verwickelte; denn eine Klage hat er ^

wie gesagt, nicht, sondern gegen den Kläger hlos m erede <les Schwurs.