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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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585
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Pandkct. h. V. Tit. 3. -De heredilaiis petitionc. 585

^euntsbesrhlusses damit zu Hülfe, dass er sich selbst durch

**i"iickbejiaItHttg von Erbschaftssachen decken, »eine Klagen"er dem Kläger abtreten kann, so dass dieser sie nun auf

Sei »e Gefahr anstellen mag.

18. — 20. — ULP. üb. XV. ad TaU — Ebenso ist

J* Frag«, ob der Besitze* einer Erbschaft, der sie durch einena 'ikhalicr verkaufen lassen und bei diesem sein Geld verlorena, i mit der (Crljsclia('lskl;i»e angegriffen vvcrdeu kann, weil

* "ichls | davon | hat, und auch nichts erlauben kann. Labensaubt aber, dass er haften müsse, weil er auf seine Gefahr

''< den Bankhalter Vertrauen gesetzt hat; Octaveuns sagt

"»gegen, er brauche blos die Klagen abzutreten, [und nur |

e geu dieser könne er mit der Erbschaflsklage angegriffen

Tferden. Mir scheint aber in Betreff eines Besitzers im bösen

''auben die Meinung des Lahuo vorzüglicher; weun derselbe

e r im guten Glauben besitzt, die Ansicht des Octavenns

• befolgen zu sein. §. 1. Wird aber derjenige, der, als•der ihn eine Erbschaflsklage erhoben ward, weder eine

Sacl,«Hü

e , noch gleichsam ein Hecht besass, nachher aber etwas

" r 'aiigt i lal> a j g Jm-gJ, ,|j,, Erbschaflsklage haftend angesehen?

JC 'sus antwortet im vierten Buche seiner Digesten richtig,

"Hisse verurlheilt werden , wenn er auch zu Anfang nichts

j"'ssen habe. §. 2. Wir wollen nun sohon , was in das Ite-

•ch der Erbschaftsklage gezogen wird, liier ist bestimmt

Orden, dass der gesummte Inbegriff von Erbschaflssachen in

'"se Ivlage gezogen wird, mögen es Rechte oder körperliche

^che,, sein,

19. — 21. _ PAUL. lib. XX. ad Ed. — und nichtlr Erbschaflssachen, sondern auch solche, die nicht Erb«»nllssac heii sind , deren Gefahr aber auf den Erben geht, wie111 Erblasser zum Pfände gegebene, gediehene und bei ihmdargelegte. Wegea verpfändeter Sachen (indet eine beson-r e Klage Statt, die auch in der Erbschaflsklage begrilfen ist,Wie Solche, deren wegen die Publiciaue zusieht. \\ emi aber

auch

Wegen deren, die geliehen, oder [bei dem Erblasser 1

euergelegt worden, | für den Erben] so leicht keine Klage'banden sein sollte, so ist es doch billig, dass sie wiederera '<sgegeben werden müssen, weil uns deren Gefahr trifft.?' *• Hat der Erbe eine Ersitzung als Käufer erfüllt, so wirde . r Gegenstand | nicht mit in die Erbschaftsklage gezogen,e'l der Erbe, d. h. der Klüger wegen der fbetreuenden 1che die Eigenthumsklage anstellen kann; hier wird dein Be-ll. * er ft . u ch keine Einrede gegeben. §. 2. In das Bereich derJ^keftsklage kommen auch solche Sachen, woran dem [ver-0r eue ".l Besitzer die Zurückbehaltung, aber keine Klage zu-