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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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587
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Pandect. L. W. Tit. 3. De hereditates petitione. 587

j a « alle [ohne Unterschied], mögen sie vor oder nach demantritt dazu gekommen sein. Auch die Geburten von' e |avinnen vermehren ohne Zweifel die Erbschaft. §. 4. Wir

j , en vorher gesagt, dass alle erbschaftlichen Klagen mit zum!»•'? uei " Erbschaflsklage gehören, es fragt sich daher, ob'nren besdnfltrn Eigenschaften, oder ohne dieselben, wiejj , • wenn es eine Klage ist, welche durch Leugnen [desfa I ''*' ( '" J s,p 'gt, ob sie mit ihrem Zuwachs oder blos ein-<0»in gehöre, etwa die Aquilische ? Julian im

'Sien Mnclie seiner Digesten schreibt, [der Beklagte]Ran» . k' 08 ^ as Einfache zu zahlen. §. 5. Derselbe sagtei.' r ,' r '"'w> dass, wenn der Besitzer dem Verstorbeneu ine I ''adonsklnge verurlheilt worden, so könne er, wennd ® n Schndensstifter ausliefern will, durch die Amtspflichtdi«. lc ' 1,ei 's nicht befreit werden, weil Jemand die Freiheit,J a z " Ann, [mir] so fange hat, bis er auf das Erkannte be-sicl j' W "' ( '* Nach der Einlassung auf das Verfahren kann er'« rj ' < " e Auslieferung nicht mehr befreien, und er hat];, Sg a M»ircIi [ ? dass er es zur] Erbschaflsklage [hat kommen^Vs.» ■•S°*»*B» §• 6. Ausserdem haben wir noch vielerleiSchaf" SOwonl '" Betreff der Erbschaflsklage, verkaufter Erb-,l| g ,, 8Si, clien und über in der Vergangenheit liegende Arglist,)j es | e "Nutzungen vorgefunden; da hierüber durch einen Senals-

'iss eine Vorschrift gegeben worden ist, so ist es amlj e n(,s ten, diesen Senatsbeschluss, nachdem wir ihn wörtlichdj e j? lzt » z " erklären: Am vierzehnten März hieltenJ„ v ^«»»suln Ouiiitiis Julius Baibus und PubliusVe r - nt ' us Celsus, Titius Aufidius und Oenus Se-<o r "" s darüber einen Vortrag, was derlmpera-d er p 1 " Kaiser, der Sohn Trajans, des Besiegersei "la " r, l'fr, der Enkel des Kaisers Werva, der^ii> c '''e Kaiser Hadrian, der gross mächtigste!> e | ' a »i nächst verflossenen dritten März vor-*en ""'' '" Antrag gestellt hatte, was beschlos-fe st We rden solle. Man hat hierüber Folgendes<l ils " e *etzt : wenn diejenigen, welche glauben,J. s ie Erben seien, die Erbschaft, ehe die demJ{ u '.' s ""gefallenen Theile ans dem Nachlass desk a „ f ' C " s von demselben gefordert worden, ver-d(, r "alien, so sollen von dem a us dein \ V erthesen Cl- * n,| ften Sachen gelösten Gelde keine Zin-1«':;11 e * °■'dert werden. Dasselbe solle in ähnlichenfe st " De <>bachtet werden. Nicht minder werde" c haf? 8etzt ' ^ ass diejenigen, von denen eine Erb-\V 0l ,j ^fordert werde, wenn gegen sie erkanntQ > den Erlös ersetzen müssen, den sie für