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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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584
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584 Pandect. L. V. Tit. 3. Du hemdilcitis peiilione.

| an« dem Besitz] weichen muss; auch derjenige, welcherdem Besitz gesetzt hat, haftet durch die Erbschaftsklage, weier Erbschafls.iachen als Besitzer iniie hat. §. 5. DersJulian sagt auch, es möge Jemand als Besitzer oder W' chesitzer eine [~Erbschaflssacue] verkauft li;il»en, er halte Ider Erbschaftskluge, so dass er, er mag den Preis schon epfaugen, oder nur ein Recht, ihn zu verlangen, haben, <Jdie Klagen abtreten muss. §. 6. Er schreibt auch, der f( llasser könne die Erbschaflsklage nicht wider den erheben, _den der Freigelassene die Eibschaft in betrügerischer Abw •veräussert hat, weil filor KäuferJ ihm hier mittelst dervisiaue halle; denn derselbe ist Schuldner des Freilasse ■ inicht der Erbschaft. Darum kann auch gegen denjemge»Erbschaflsklage nicht angestellt werden, dem etwas amTodesfall geschenkt worden ist. §. 7. Julian schreibt f *"'Vdass gegen den, der eine Eibschaft auf den (»rund eines "'.comiuisses ausgeantworlet, oder einzelne Sacheu gewahrt I' 1 ,die Erbschaflsklage Statt finde ,, weil ihm eine Condictio" 'die aus dienern Grande verabreichten Sacken zusteht tt* ,

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gleichsam Besitzer eines Rechtes ist. Auch wen» er

von verkaiiflen Sachen auf den Grund eines FideicoM 111

gezahlt hat, könne die Erbschaftsklage gegen ihn al1 ^'..|i c „werden, weil er sie wieder fordern kann. In diesen \könne man sich aber nur dann zur Klagenabtretung er»'wenn sowohl die Sachen noch vorhanden sind, als a " cKläger sie durch eine dingliche Klage zurückfordern kam' ,

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17. — 19. — GAJ. üb. VI. ad Ed.

Besitzer einer Erbschaft deswegen, weil er glaubte, e . . jErbe aus dem Testament, Vermächtnisse aus seinen Olgezahlt, und ein Anderer ihm diese Erbschaft als testainloser Erbe entwährt, so hat man, wenn gleich der » c ^ gden Besitzer zu treffen scheint, weil er sich nicht duf c ,Stipulation: dass wenn die Erbsckaf t entwährt ff ^die Vermäclitnisse zurückgefordert werdenten, vorgesehen hat, dennoch, weil der Fall eintretendass er die 'Vermächtnisse zu einer Zeit gezahlt habe,noch kein Streit erhoben, und deshalb keine Sieben» 6 .j^«teilt worden war, den Grundsatz angenommen, dass j. gwenn in diesem Fall die Erbschaft entwährt 1 W or ? e0 ty\ t &Rückforderung [der Vermächtnissei zu erlheilen sei. , (

aber die Rückforderung, ohne dass [vorher bei /">ni \ alI iiVermächtnisse | Sicherheit bestellt worden, erthcilt, » e j„Gefahr eiitslehen, dass wegen Dürftigkeit dessen» x ist»

Vermächtniss gezahlt worden, nichts wieder zu erlang -„eSin diesem Fall kommt man jenem nach der Entscheid» n n