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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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583
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Pahdect. L. V. Tit. 3. De hereditates petitione. 583

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iner Digesten, und sagt, sie erledige sich, wenn nicht der

fügt er

j.''»er ein besonderes Interesse daran hat. Ist aber,. z "» [der Andere] bereit, die Sache herauszugeben, so er-?' sich dieselbe ohne allen Zweifel; wenn aber derjenige,

j c,ier sich des Besitzes arglistig entledigt hat, vorher be

Ich* "B* *' as Schuldige gefordert werden,] denn die Erb-j. «sklage kann bekanntlich auch wider die Besitzer einesachtes erhoben werden.

4ie **• — 16. — PAUL. lib.XX. nd Ed. — Ob ein Schuldner

i . ans einem Verbrechen oder einem Contract sei, ist einer-

' Als Erbschaftsschuldner wird auch derjenige angesehen,

jy e '"em Erbschaftssclaven etwas versprochen, oder vor dem

sc haftsantritt einen Schaden angerichtet,te , **>. — 17. — GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. — oder einerftS( -haftssache entfremdet hat.

to„ i ~~ i8% ULP# lib " XV - ad Ed ' ~~ IlaAet ein ScLnld,,er »(. 'r" 1 0me I' l ' Dsr '"'f' gefordert worden, auf einen bestimm-Iril • ^' °'' ,> '" unter einer Bedingung, so kann er nicht ver-^. "' Werden; wenigstens muss nach Octaven ns Meinung,"ein» P o in ]> o n i u s geschrieben steht, darauf gesehentte n, ob zur Zeit der Rechtskraft der Tag schon gekoni-a i se '. Dies gilt auch von der bedingten Stipulation. Ista , i ^ n S noch nicht gekommen, so muss er vom Richterde T " weri ' el, i f' ir d'ui Bückzahlung der Schuld, wennSirl "^ Bekommen, oder die Bedingung eingetreten sein wird,>cW ' 7 " ''-' s,e "- §• '• ^ llr ' 1 wer den Werlh von Krb-j ssachen besitzt, oder von einem Krbschaftsschiildner | For-§. 9 tv*^ eingezogen hat, haftet durch die Erbsdial'lsklage.i| a • "eshalh sagt J u I i a n im sechsten Buche seiner Digesten,I '»ich | vvider denjenigen, der die Erbschaflsklage erhoben,den Werth des Streites erlangt hat, die Erbschaflsklage,^«stellt werden könne. §. 3. Die Erbschaftsklage kann aber■\yji I1U| * Wider den Schuldner des Verstorbenen, sondern auch(, Cr den Erbschaflssrliuldner erhoben werden; auch glauben8 " s und Juli a n , dass wider denjenigen , der Erbschafts-gefiiliri hat, die Erbschaflsklage erhoben werdeni keineswegs aber wider den Geschäftsführer des Erben,den Schuldner des Erben findet die Erbschafts-4. Julian schreibt, wenn derjenige,mit Gewalt aus dem Beeile gesetzt wor-

«udan

fr«tate

l> ^ider.I^Y'^l.t Statt,den . Erb,! '«esass

sei.

fl U f"""' 80 könne die Erbschaflsklage vvider ihn, gleichsamI a( J. n Besi(7, 0r eines Rechtes, erhoben werden , weil er daslcl Weshalb mit Gewalt hat, wonach der Besiegte