582 Pandbct. L. V. Tit. 3. De heredhatis pctilioite-
gefordert. Diese Ansicht halte ich aber nicht für richtige " ewer einen Preis | für etwas] gezahlt bat, ist kein Ihiuber»sondern er wird wie der Käufer einer Gesaminthcit inil e 'analogen Klage gehalten. §. 9. Auch wenn Jemand vom rcus eine Hinterlassenschaft für eine erblose gekauft hat, ^\billig gegen ihn eine analoge Klage erlheilt. §. 10. " e 'Marceil steht im vierten Buche seiner Digesten geschrie» »dass wenn eine Frau eine Erbschaft als Mitgift bestellt na 0 'der Mann die Erbschaft zwar als Mitgift besitze, »her 'einer analogeu Erbschaftsklage gehalten werde; Marcel' s '£aber, auch die Frau selbst werde mit der directen KlaS' e shalten, zumal wenn schon Ehescheidung erfolgt ist. §. H* .der Erbe aber auch wegen derjenigen Sachen, welch«Erblasser als Kaufer besessen hat, mit der ErbschaftsK 18 *^wie wenn er als Besitzer besä'sse, gehalten werde, ,stkannt, wiewohl er natürlich auch wegen derjenigen Saclj 'die der Verstorbene als Erbe oder als Besitzer besessenschlechthin haftet. §. 12. Besitzt Jemand in eines AbwesenNamen eine Erbschaft, während es noch ungewiss ist, obser seiue Genehmigung ertheilen werde; so kann nach niMeinung die Erbschaft [von ihm] in des Abwesenden ™ al ;jgefordert werden, in seinem eigenen Namen aber niemals,derjenige, welcher für einen Andern besitzt, nicht alsoder Besitzer besitzend angesehen werden kann; es m ", , ^denn der LErbe,] wenn er seine Genehmigimg [nachherJ .ertheilt, etwa erklären, der Geschäftsbesorger sei nn" 1gleichsam als Räuber zu betrachten, dann kann er im e, rNamen gehalten werden. §. 13. Die Erbschaftsklage 1,aber nicht blos wider denjenigen erhoben werden, der ein»chaftsstiiek besitzt, sondern auch wider den. der nichts lsitzt]. Hier entsteht die Frage, ob Jemand, der nichts P e f »aber sicli muthwillig dem Kläger entgegenstellt, haften in" .^
Celsus im vierten Buche seiner Digesten schreibt, ' ? -ii;gmüsse wegen der Arglist haften, denn wer sich inutnvauf eine Klage eiulä'sst, handele arglistig. Marcell bei . vlian billigt im Allgemeinen die Regel, dass Jeder, W prmuthwillig einer Klage entgegenstellt, gleichsam als A» e , , (hafte. §. 14. Auch wer sich arglistig des Besitzes w 43 .entledigt hat, wird mit der Erbschaftsklage gehalten. Ob abe ^•wenn ein Anderer, der den Besitz erlangt hat, .^rrugemich in böser Absicht entledigt habe, bereit ist, diegegen sich anzunehmen, [dadurch | gegen den, der z ,. jsitzen aufgehört, die Klage auf den Werth des Streites er , ßwerde, diese Frage untersucht Marcell im vierten
43) Ne; der Sinn lässt die fragweise Stellung nicht verkeil»
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