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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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581
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Pand*ct. L. V. Tit. 3. De Ticrcditatis petilione. 5&1

lr verheiratheten Person, die toter zwölf Jahr alt ist, wis-"Micli etwas als Mitgift angenommen habe. Auch wenn mirissontÜrl» oin Veriniichtniss aus einer falschen Ursarh gezahlt°filen ifit, besitze ich durchaus als Desilzer. §. 2. Derjenige

JgTj ^e» eine Erbschaft herausgegeben hat , kann mit der•"•chafigklage nicht belangt werden, er iniisste denn arglistig

^handelt, d. h. wissentlich [, das« eine Erbsrhafl.sk läge be-

""siehe, die Erbschaft dennoch l herausgegeben liaben; denn

•W hrbsrhriftsklage kommt auch eine sclion in der Ver-

f!'"Keiiheit liegende Arglist in Detracht, wie wenn man arg-

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*"jfer Weise aufgehört bilj . '"Mia schreibt im secl

lätte, zu besitzen. §. 3.

""•ig scnreiut im sechsten Buche seiner Membranen, eineschalt könne auch vom Erben, selbst wenn er nicht

weiss,Besitz

,' s sein Erblasser sich als Besitzer oder als Erbe im^binden habe, gefordert werden. — 15. — Derselbe Fall,

h er im siebenten Buche, sei auch dann vorhanden, wenngi **e geglaubt hat, dass die | fraglichen | Sachen zu derSc "aft, ,|j„ ;| 1T1] angefallen, gehören. §. 4. Wie aber,a ,'" Jemand eine Erbschaft gekauft hat, muss da auch eine,,:'. , 8' n Erbschaflsklage gegen ihn gegeben werden, damit er. durch die einzelnen Klagen beunruhigt werde? Denn

'• der Verkäufer gehalten werde, ist [zwar wohl] gewiss;. _ mau nehme den Fall, dass der Verkäufer nicht | mehr |Uni »' 0 ^ er dass er uin einen massigen Preis verkauft habe,K;' " es| lzer im guten Glauben gewesen sei, darf da der

v »uf er

ein an gegrilfeii werden? Ca jus Cassius glaubt, dass

Wi A a,,n '"K' 0 Klage ertbeilt werden jniisse. §. 5. Dasselboein an " Statt (inden, wenn dem Erben, die Erbschaft umty , geringen Preis an den Titius zu verkaufen, gebotenHj u ls t, und derselbe sie verkauft hat; hier glaubt Papi-llen ' lm ' sse eine Klage gegen den Fideieommissinhaber ge-P t -' Verden, denn von dem Erben, der nur einen geringen5, |( | ^""ballen, sie zu fordern, nützt nichts. §. t>. Dasselbe'lit 7 "' WGI1T1 Jemand gebeten Worden ist, | eine Erbschaft |g„ s "''""'■r-kbchaltimg einer hestimmteii Summe | einem Andern |ei„ p '""'horten. Denn ist er tun die Herausgabe, mit Annahmelj, ' s ''"miten Sinninc gebeten worden, so glaubt P « pini a n,""Ul'Ü d ' e ' , ' l "' JSr ' ia f l v01 " Erben nicht gefordert werden, weilhat a - S ' Was B,aM > " m «nie Bedingung zu erfüllen, enipfangeii«iiie i» a ' s '" r ' ,e besitzt. Sabinus behauptet aber von■Vve;i fi( ''"g<freien das («cgcnlheil, und dies ist richtiger,W 6S ™^»«f*M bleibt. §. 7. Eben das ist auf den anwend-dii rr 'j W ^ r Erbschaftsnutzungen zurückbehält, fluch er haftet«ii, e . _ e Erbschaflsklage. §. 8. Kauft Jemand wissentlich«inj le,l, de Erbschaft, so besitzt er gleichsam als Besitzer,0 glauben Einige, werde auch dieselbe von ihm wieder

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