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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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579
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Pandect. L. Y. Tit. 3. Da hercdilatis petitione. 579

j,." 1 Testament in Anspruch nahm, so sprach sich der Kaiser

», " s dahin aus, das», wenn Ei< iniamis sich im Besitz der

sckaft befände, er zwar um so eher gehört werden müsse,

U er im J\amen der Erbschaft auf einen Process einzugehen

'eit wäre, und es im Belieben dessen, der Herr zu sein be-

M'let, stand, die Lieblosigkeilsklage gegen das Testament

erheben ; jetzt aber dürfe, unter dem Vorwande der Klage

ffen lieblosen Te.slamenls , auf welche Licininnus selbst in-

lalli J t , s fiinf/ährig-en Zeitraums nicht eingegangen war,

b. J-Erörterung der trage über dieJ Sclaverei kein weiteres

iih'.'l "' SS '" ' |o " W ''" *'''''»' werden 4o ). Er bewilligte

* r,1 aiipt dem Richter zu erwägen, ob auch die Klage im

" uluubeu in Anspruch genommen werde, und wenn er

i. e "isähe, eine massige Zeit zu bestimmen, wo, wenn

iii ^ derselben keine Einlassung erfolgt sei, er dem Richter

t r "ic Freiheit heisseu solle, sein Amt zu verrichten. §. 2.

f I ° ' ober, verordnete der Kaiser Pius, Jemand eine An-

Fi • •i'"'* s, 'i"er Freiheit und einer Erbschaft erleidet, und seine

Uni ' ei ' "' c ''' ,-uls dem Testament, sondern auf andere Weise,

\Vo . on oe > Lebzeiten des Testators von diesem freigelassen

typn. C " Z " S(; '" beliaii|>le(, solle die [Erörterung- der | Erage

fj 0 n. en ( ' r Freiheit nicht aufgeschoben werden, wenn auch

hol """« Vorhanden ist, dass über das Testament Klage er-

" "Werden werde; er fügte aber dem Rescripte hinzu,

» Hur dem Richter über die Freiheitssache be-

j iJ^'eses Gesetz ist ohne Erklärung schwer zu verstehen;I ' kenne keine andere als die Glosse, und die in dendnoten zur Simon v. Leen wen sollet C. J. - Ausgabe

* n »ltene, welche aber nur ein Halbdunkel hervorzubringenWogen. Ich will daher hier meine eigene Erklärung geben.. Em Sclav, Licifliauus, war freigelassen un<l zum Erben

ke | , '| S ' ' Z ' u '" ''''"• t ; egen denselben erhob ein zur Lieblosig-ga ', klage berechtigter Notherbe qttaestiotieiu tiatus* Dieser,j' •*. dei- Kaiser, würde, sich Licinianus für den AugenblickLi T'i' ■" '\" m "' n i wenn er erklärt, dass er sich gegen diefa los 'gkeitskIage stellen wolle, wozu also erforderfich ist,**.«' die Erbschaft selbst besitzt, indem es demjenigen,

* Jhn als Herr in semituiem vindirirt, freistelle, jene KUfte ben fpeliiuruiH bereit, verstehe üb hier als von su*€*ptu-<( l ( '" abhängig., und nicht auf den Licinianus bezüglich, son-st-'" au| ' «leii Intestaterben). Da aber (Wune vero) der lnfe-Ail. s ' cl ' im Besitz befinde, und also der l''all von dereri >/"'' '' i,SR Licrnian Erbschaftsklage aus dem TestamentCo ^ >e ", niüsse, wo dann der Intestaterbe <lie qiierrla nurOtt'■ ''"' ,c '{o;im' modo vorschützen könne, Lirinianus aber das<h'r'1'"'""'" m dazu habe verlliessen lassen , so könne hier|),,' r -, orv y ; ""l, dass er sich auf dieses Indic'wm einzulassenqua - se '' obige Wirkung- nicht mehr haben, sondern die

«7(o Status dürfe nun nicht weiter verschoben werden.0> ~P- jur. civ. I. 38