Pandect. L. Y. Tit. 3. Da hercdilatis petitione. 579
j,." 1 Testament in Anspruch nahm, so sprach sich der Kaiser
», " s dahin aus, das», wenn Ei< iniamis sich im Besitz der
sckaft befände, er zwar um so eher gehört werden müsse,
U er im J\amen der Erbschaft auf einen Process einzugehen
'eit wäre, und es im Belieben dessen, der Herr zu sein be-
M'let, stand, die Lieblosigkeilsklage gegen das Testament
erheben ; jetzt aber dürfe, unter dem Vorwande der Klage
ffen lieblosen Te.slamenls , auf welche Licininnus selbst in-
lalli J t , s fiinf/ährig-en Zeitraums nicht eingegangen war,
b. J-Erörterung der trage über dieJ Sclaverei kein weiteres
iih'.'l "' SS '" ' |o " W ''" *'''''»' werden 4o ). Er bewilligte
* r,1 aiipt dem Richter zu erwägen, ob auch die Klage im
" uluubeu in Anspruch genommen werde, und wenn er
i. e "isähe, eine massige Zeit zu bestimmen, wo, wenn
iii ^ derselben keine Einlassung erfolgt sei, er dem Richter
t r "ic Freiheit heisseu solle, sein Amt zu verrichten. §. 2.
f I ° ' ober, verordnete der Kaiser Pius, Jemand eine An-
Fi • •i'"'* s, 'i"er Freiheit und einer Erbschaft erleidet, und seine
Uni ' ei ' "' c ''' ,-uls dem Testament, sondern auf andere Weise,
\Vo . on oe > Lebzeiten des Testators von diesem freigelassen
typn. C " Z " S(; '" beliaii|>le(, solle die [Erörterung- der | Erage
fj 0 n. en ( ' r Freiheit nicht aufgeschoben werden, wenn auch
hol """« Vorhanden ist, dass über das Testament Klage er-
" "Werden werde; er fügte aber dem Rescripte hinzu,
» Hur dem Richter über die Freiheitssache be-
j iJ^'eses Gesetz ist ohne Erklärung schwer zu verstehen;I ' kenne keine andere als die Glosse, und die in dendnoten zur Simon v. Leen wen sollet C. J. - Ausgabe
* n »ltene, welche aber nur ein Halbdunkel hervorzubringenWogen. Ich will daher hier meine eigene Erklärung geben.. Em Sclav, Licifliauus, war freigelassen un<l zum Erben
ke | , '| S ' ' Z ' u '" ''''"• t ; egen denselben erhob ein zur Lieblosig-ga ', klage berechtigter Notherbe qttaestiotieiu tiatus* Dieser,j' •*. dei- Kaiser, würde, sich Licinianus für den AugenblickLi T'i' ■" '\" m "' n i wenn er erklärt, dass er sich gegen diefa los 'gkeitskIage stellen wolle, wozu also erforderfich ist,**.«' die Erbschaft selbst besitzt, indem es demjenigen,
* Jhn als Herr in semituiem vindirirt, freistelle, jene KUfte ben fpeliiuruiH bereit, verstehe üb hier als von su*€*ptu-<( l ( '" abhängig., und nicht auf den Licinianus bezüglich, son-st-'" au| ' «leii Intestaterben). Da aber (Wune vero) der lnfe-Ail. s ' cl ' im Besitz befinde, und also der l''all von dereri >/"'' '' i,SR Licrnian Erbschaftsklage aus dem TestamentCo ^ >e ", niüsse, wo dann der Intestaterbe <lie qiierrla nurOtt'■ ''"' ,c '{o;im' modo vorschützen könne, Lirinianus aber das<h'r'1'"'""'" m dazu habe verlliessen lassen , so könne hier|),,' r -, orv y ; ""l, dass er sich auf dieses Indic'wm einzulassenqua - se '' obige Wirkung- nicht mehr haben, sondern die
«7(o Status dürfe nun nicht weiter verschoben werden.0> ~P- jur. civ. I. 38