578 Pandect. L. V. Tit. 3. Da heredhatis pciithnc
möglicher Weise Vortheil verhindere; z. B. wenn etwas zBegräbniss nö*thig wird ; denn des Begräbnisses wegen erla'er eine Veräusserung. JMicht minder in dem Fall, wen") 'fern bis zu einem gewissen Tage keine Zahlung g esc {" c !'der Verkauf eines Pfandes bevorsteht, auch wegen der Wrang des Hausgesindes kann Veräusserung nöthig we'" 'endlich inuss der Prätor den Verkauf von Sachen, die m .Zeit verderben würden, gestatten. §. 1. Der.Kaiser Ha df\verfügte an denTrebius Sergianus, dass Aelius As"»'wegen einer Erbschaft, die von ihm gefordert werde, w' »Schaft leisten, und dann die Frage, ob Idas Testament] '•' sSei, erörtert werden solle. Dies darum, weil das Vertan'über die Erbschaftsklage Anstand hat, so lange die Frage "die Verfälschung [des Testaments | verhandelt wird. §• *•über Erbschaftsklagen anhängigen Kcchtssacheu haben dasrecht, dass ihnen in der Entscheidung nicht vorgegriileu Vden darf. t
6. Idem lib. LXXV. ad Ed. - Wenn ein T«W"gals verfälscht angegrilfen und aus demselben ein Vermach'"gefordert wird, so ist dasselbe entweder fegen äuge'' 0 ;Sicherheitsstellung zu gewähren, oder zu untersuchen, "^Verpflichtung zu demselben vorhanden sei. Wird das * e .ment als verfälscht angegriffen, so braucht dem, der esverfälscht angreift, sobald die Erörterung eingeleitet VW'"[ein solches] nicht gegeben zu werden. , s
7. Idkm lib. XIV. ad Ed. — Behauptet Jemand, d ^ fihm aus einem Testament die Freiheit zukomme, so dariRichter über die Freihcitsertheilung kein Lrtkeil fällen, " n .er demjenigen, welchem die Erörterung über das Testa">
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der Kechtshandel über die Freilassung sei so lange z" *,schieben, bis der über die Lieblosigkeit aufgehoben J "), .,„,beendet worden sei. §. 1. Die Kechtshandel über Freu> eJaugelegenheiten werden aber nur dann aufgeschoben, 1das Verfahren über die Lieblosigkeit schon eingeleitet v * r ° , _ist; wenn dies aber nicht geschehen ist, so erleiden diesekeinen Austand; dies hat der Kaiser Pins verordnet. yda ein gewisser Licinianüs über sein Standesrecht Anfec" « »erlitt, und, damit über sein Verhältniss nicht zeitiger e "' sC .. „den werden möchte, sich vor dem Freiheitsgericht nicht** ewollte, indem er sagte, dass er sich auf die Lieblosig 14 - 6klage einlassen und dem, der die Erbschaft fordern vv er £[stellen] wolle, weil er die Freiheit und die Erbschaft al
zusteht, im Urtheil nicht vorgreife; dies hat der Senatschlössen. Es hat aber auch der Kaiser T r a j a n verorr
39) Induchur, s. Brisson. h. v.