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Pandbct. L. V. Tit. 2. De innffia'o.io tesfrunento.
etwa drei, vom andern mir einer, so behindert den ein» 5 "Em|>l'iin»- des "Viertheils von der Tlnlfte '*), jeden von j e " C faber der des Vierllieils vom Sechstheil an Anstellung .Klage. §. 9i Das Viertheil aber wird nach Abzug- der ^ c '"'._den und Leichenkosten verstanden. Ob aber Freihei(S er 'Innren das Viertlieil vermindern und um wieviel sie esmindern , das ist die Frage. Wenn nun aber Jemand , der z
Universalerben eingesetzt ist, rein Testament] deshalb nie»
i*ir tili'*lieldos anfechten kann, weil er das Faleidisclie Viertbc' I ,verkürzt 1 erhält, dieses aber die Freiheitserthcilungen >'vermindert, so kann man sagen, das Viertheil sei nach A" ■*der Freiheilsertheilungeii zu berechnen. Da also feststeht,das Viertlieil durch Freiheifsertlieiliingen vermindert -werde,kaui\ der Fall eintreten, dass derjenige, dessen Vermöge"in Schiven besteht, dadurch, dass er ihnen die hr p «*■»theilt, die Lieblosigkeitsklage ausschliesst, wenn nicht e ,dann ein Sohn , i\cr ohne sich in fdes Vaters] GeWB» z " ,j efinden, vom Vater zum Erben eingesetzt ist, mit Bec» tErbschaft unberücksichtigt und während er sie auf den *slituten übergehen lässl , die Lieblosigkeitsklage anstellt,ohne die Strafe des Ediets, die Erbschaft testamentsloS er " .$. 10. Wenn ein Testator seinem Erben befohlen hat, » |CBetreff der Person seines Sohnes oder eines Andern, derKlage erhebeii kann, einer Uedingung- zn wnterziehn, " n f
dadurch niclit an Anstellung der Lieblosigkeitsklnge heb""werde; denn er hat den Willen \ des Testators ] "" '' j nDerselbe Fall ist, wenn ihm ein Vermächfiiissinhaber od e
Dedingt .freier 1 (las Ausgesetzte] gegeben hat. Man km'"allerdings sagen, dass er daran behindert werde, hes«' 11wenn [der Testator] dein Krben die Leistung anbei 0 ^hatte; wenn aber einem Verniächtnissinhaher , vereifedas Anerbieten des Vermächlnissinhaljers die schon en'8 , gtete Lieblosigkeilsklage nkht? Warum bejahen wir ''Sbeim Erben unbedingt? Weil die Klage vor dem Krl»» 1 ' -^nicht entsteht. Ich g-laube, man muss hierbei auf den &Eücksicht nehmen, so dass, wenn das Anerbieten des ' ' .lasseneii vor Anstellung der Klage geschielit, dem >■ linK ]t
I \'<< ih %ligten | gleichsam nach dem Willen des Testators # j stBefriedigung geworden zu sein, angenommen wird. §■ * Liv^tdaher **) z. B. Jemand, der nur ein Serhslheil vom W* „Fiälte verlangen können, zur Hälfte eingesetzt und g e ^worden, nach Verlauf einer bestimmten Zeit die "'„^i,einem Andern auszuantvvorten, so kann man mit Becut S
24) Dies ist im Zusammenbang- mit fj. 8. 9. zu versteh''"-
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