Pandect. L. V. Tit. 2. De inofficioso testamenio. 565
as s keine Klage Statt finde, indem er die ihm gebührende°rtion «nd dersn Nutzungen haben kann; denn dass die" lz iingen zum Falcidischen Viertheil gerechnet werden, igte <v.'Hint. Ist er daher von Anfang an zur Hälft e als Erbe"gesetzt und gebeten worden, nach Verlauf von zehn Jahren* Erbschaft aiiszuantvvorten, so hat er kein*, ''*''"; indem er diu ihm gebührende Partie
innen Grund zum'orlioii sanmit den."'zungen in der dazwischenliegenden Zeit leicht erwerben„,.'''!'* §• 12. Wemi Jemand ein Testament sowohl als un-r." "K oder ning estosseu, wie als lieblos anfechtet, so nmss.,'" lieistehen , als welches er es zuerst angreifen will. §. 13. Be-, '' l; t sich eiu enterbter Sohn im Besitz der Erbschaft, so"ii de» eingesetzte Erbe zwar die Erbschaftsklage anstellen,,'*■ Sohn aber widerspruchsweise sich auf die Lieblosigkeils-R'6 berufen, gleichwie er sein Recht verfolgen würde,•flu er nicht im Besilz wäre, sondern selbst klagend auf-. "• §. 14. Man vergesse aber nicht, dass derjenige, welcher. ' estament mit Unrecht als lieblog angefochten und nicht^«siegt hat, dasjenige, was er laut des Testaments einpling,t.. ,er e, und dasselbe, »1$ einem Unwürdigen entzogen, demj, °<is anheimfalle. Es wird ihm jedoch nur dann das im<, 'iiuent Bestimmte entzogen, wenn er bis zum richterlichenI '"•ich bei seinem unrechtlichen Streit bcharrt hat; wenn er1 «ein Spruche, d«von abgelassen hat oder gestorben ist, solu - ihm das Gegebene nicht genommen; ist daher auch, wenn»"^geblieben, für den erschienenen [BeklagtenJ entschieden. '' "? so kann man l doch | behaupten , es müsse ihm das,(I ' s ,!r empfangen, gelassen werden. Es darf ihn jedoch nurI .. Verlust dessen treffen, wovon ihm der Vortheil gebührtf: '',.' Isl '''' " l " dessen Herausgabe gebeten worden, so darfJ>, i les, 'i' Hinsieht | kein Unrecht geschehen 5 ''). Daher schreibtj l'">ian im zweiten Buche seiner Gutachten ganz richtig,*tßr Erbe, wenn er gebeten worden , die Erbschaft her-zugeben, und nachher mit der Lieblosigkeitsklage nicht ob-s jj. le 8' 1 hat, nur das verliere, was er nach den Rechtsgrund-a , e >> der Falcidie haben konnte. §. ib. Ist ein Unmündigerr «^?5* worden, der zu denjenigen Personen gehört, welchean | *' Ve| wandschaf(lichen Stellung zum Adi'ogirenden gemäss,]teV 1 ■ * ^''' geschehene Annahme an Kindes Stall u\td diej^j o| S'el Entlassung aus der Gewalt, wegen LeblosigkeitV|5 en können, so glaube ich, dass derselbe nicht zn dieserd<>!'y !'" hissen sei, da er das Viertheil nach der Constitution"i(l '- rs P'»s erhält. Wie aber, wenn er geklagt und
^t obgesiegt hat, verliert er da das Viertheil 1 , Wach
d ) Nämlich dein Fideicoinmissinhaber.
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