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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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563
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Pandect. L. V. Tit. 2. De inofficioso tcstameiito. 563

dessen Willen nicht anstellen könne; denn eins geschehene Un-rec ' 1 ' trilfl diesen selbst. Derselbe schreibt nachher, die KlugeWegen Lieblosigkeit, w r elche im A'amen des Sohnes, undnif 'it dem des Vaters ertheilt wnrd, erlösclie, wenn der Sohn"ach dem Empfang des zur Anordnung des üerhlsslreils er-teilten JVarhlassbesil/.es gestorben sei. §. 1. V\ enn Jemandac h Anordnung' der Sache wegen Lieblosigkeit t\on Processat fallen lassen, so wird er nachher nicht weiter gehört™ er den. §. 2. [AnchJ wenn der Kaiser als Erbe eingesetzt*f*s kann das Testament, wie oft resrribirt worden ist, als"'Mos angefochten werden. §. 3. Papinian sagt im zweitennch e seiner Gutachten, gegen das Testament eines Eaniilien-'ers, (l or Veteran gewesen, finde auch die Klage wegenLeblosigkeit Statt, selbst wenn er nicht», als im Felde er-"orbenes (int, besessen hat. §. 4. Wenn Jemand während sei-es Kriegsdienstes ein Testament gemacht hat, und binnen"ein Jahre nach dessen |jjeendigiing| gestorben ist, so könntej. z Weifelhaft scheinen, ob nicht, weil sein Testament bis zu, '"''r Zeit nach militärischem Hechte gilt, die Lieblosigkeifs-*Je wegfalle. Alan kann sagen, sie falle weg-, §. 5. Lines"itiiidigen Sohnes Testament kann die Mutter nicht als lieb-p S anfechten, weil es ihm der Vater errichtet hat; dies sagt-|,' l'Uiian; auch nicht der Bender des Vaters, weil es einestainont des Sohnes ist, mithin auch nicht der Jiruder des'""iiiulifien, wem» er es nicht als ein solches des Vaters an-;„■."""''" ua t t I litt er aber gegen das des Vaters obgesiegt, soy "i*s | des Unmündiges] auch nicht, es wäre denn das desj .. Crs mir zum Theil iiingestosseu; dann gilt das des Un-iiiai»,»,,, ^_ p # |j nt ,,;,, |("ii M iili,;iivater seinem Sohn das Vier-" davon auf den Todesfall geschenkt, was an ihn, wennSo l' 61 " owle Testament gestorben wäre, gelangt sein würde,kann er meines Dafürhaltens sicher (estiren. §. 7. Hat Je-i\ Errichtung eines zweiten Testaments seinein uniniiii-

* ei » Sohn [ Jemanden j substituirt, so lassen wir den Un-^""d'gen selbst deshalb nicht zur Lieblosigkeitsklage. §. 8. Da1 * a * Viertheil ?1 ) der schuldigen Portion zur Anwendung. Klage hinreicht, so wollen wir sehen, ob die Enterbten'-«rechnen sind, welche nicht klagen; z. JJ. wir sind nn-e er z wei enterbte Söhne; allerdings wird hier [der andere, I te Bruder | mitgerechnet, wie Papinian erachtet hat,Wenn ich das Testament als lieblos anfechte, so darf ichEil ^*W te 5 nicht die ganze Erbschaft fordern. Sind daher

e * Ton zwei Söhnen vorhanden, von dem einen mehrere,

') Nach der Berechnung des Zeitalters TUpinns, also -J des

anzen im ersten und 7 ' T im folgenden Fall auf die Person.*">'*. jnr. civ. I. 37