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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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562
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562 Pjlndect. L. V. Tit. 2. De inoj/icioso luslamenlo.v

nucJi das von Verwandten, weil er auch den Besitz « erNachlasses testamentslos erhalten konnte. Warum wird ui" ealso ein Vorwurf gemacht, |etvva| weil sie nicht ohne leSment gestorben seien? Das kann Niemand vom Richter v«langen, denn die Testaineiilserrichtiing ist nicht verboteu. |'das kann er ihm zum Vorwurf machen, warum efihn niezum Erben eingesetzt habe. Denn als eingesetzter Erbe koüer nach der Clausel: über die Setzung der Leibe ,fnicht in den Besitz, in den Besitz gesetzt werden, "ebenso würde er, wenn er schon geboren wäre, den: deTestamentsinhalt gemäss erlangen. Auf ähnliche »Veibehaupte ich, kann auch derjenige klagen, wer nach der • es 'mentserrichtung seiner Müller mittelst des KaiserschnittsLicht erblickt hat. §. 1. Wenn eine von denjenigen Person idie zur teslamentslosen Erbfolge nicht gelassen werden, vveffLieblosigkeit geklagt, — denn es hindert sie Niemand, —" )'zufälliger Weise Recht erhallen hat, so nützt der Sieg " iclihm, sondern denen, welche die teslnnienlslose Erbfolge h ab 'denn er versetzt den Familienvater iu die Lage, als wenntestamentslos gestorben wäre. §. 2. Ueberträgt derjenige, »eher nach angeslellter Klage wegen Lieblosigkeit stirbt,Klage auf seine Erben? I'apinian antwortet, wie aucUeinigen Rescripten angedeulet wird, es linde, wenn er »Empfang des Nachlassbesilzes gestorben , Nachfolge J' 1Klage Statt. Auch wenn der Nachlassbesitz noch nicln) S edert, jedoch schon Streit entstanden oder Vorbereitungengetrolfen wordeu sind, oder wenn Jemand [wo] angekonn"um die Klage wegen Lieblosigkeit zu erheben, und dann bstorben ist, glaube ich', geht sie auf die Erben über. > i

7. PAUL. lib. singul. de scplemvlval. jud. — W» r ~f°len nun sehen, in wiefern angenommen wird, dass JemandStreit vorbereitet habe, so dass er die Klage übertragen k» 1 'setzen wir hier den Fall , dass er sich in [des Verstorbe' »Gewalt befunden habe, so dass der Nachlassbesitz ihm "ithig und der Erbschaftsantritt iiberllüssig ist, so wird er, (er die Klage nur aiifjedrohet, oder bis zur Anzeige, oder ■Ertheilnng der Klage gelangt ist, dieselbe auf seinen W iübertragen; dies hat der Kaiser Pins über die AnzeigeErtheilnng der Klage verordnet. W r ie aber, wenn er n |C ' e[des Verstorbenen] Gewalt war, überträft er da die Klag ' 'den Erben? Auch hier wird, wenn er das gelhan hat, ,. ssen wir eben erwähnt haben, angenommen, dass er aller »den Streit vorbereitet habe. -,„

8. ULP. lib. All l. ad Ed. — Papiaiaa schreib»«*fünften Buche seiner (^uäslionen ganz richtig, dass der 'im Namen seines Sohnes die Klage wegen Lieblosigkeit W