PiNDECT. L. V. Tit. 1. J)o jucticüs et tili qiiisqtto etc. 557
j, . --. —,.«» .. u . x. j«.;™.. — Die Schätzung einer [TJeein-, rf >cli(ig. u „„, durch] Arglist geschieht vom Kicbter nicht naen
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i> e , J'fsfen des Ringers tragen, der andere der Vortlieile des«eil,, ( •
°*jagten gemessen.
■ 63.'jfnEM üb. XLIX. ad Ed. — Auf rechtem Wege sich
p "ueidigeri, heisst: sich auf eine Klage entweder in eigner
vrson oder durch einen Andern, [dann] jedoch mit IJürgschal'ls-
'stiing. emlassen ; wer das, worauf erkannt wordeu ist, nicht
ü "> wird nicht als sich verlheidigend angesehen.
•64. IukM Ül). I. Dispilf
-utigiua ___________________________________________________
, * wahren YVerth des Schadens 19 ), sondern darnach, wie2 "er eidlich gewiirdert wird; übrigens unterliegt es keinemj* ,e '*el, dass auch einem Räuber aus diesem Grunde die .INIie-.'■leg'iiDgs. „der Keihklage zustehe. §. 1. Hat Jemand in der, J sicht, eine bestimmte Klage zu erheben, für die Leistung
"«kanntet» Bürgschaft empfangen, nachher aber eine andere,,. eu > so wird die Stipulation für diese nicht [als] einge-j,' "ffen [erachtet] , weil die Bürgschaft als für eine andere
acl 'e bestellt angesehen wird.j.| 6 5. In km Hb. XXXIV. ad Ed. — Die Mitgift muss die' le »rau da {ordern, wo der Ehemann seinen Wohnsitz hat,
" Wo die Mi/giflsurkunde aufgenommen worden ist; denn
ist nicht solche Art von Contrnct vorhanden, dass man auf,'" Ort achten müsse, wo die Mitgiftsnrkunde errichtet wor-, "> sondern auf den Ort, an dem die Frau selbst in Folge
Heirath ihren Wohnsitz nehmen wird.j. «6. Idkm lib. II, Disp. — Hat sich Jemand bei einer
"erinig oder Rede zweideutig ausgedrückt, so inuss es so,es ihm nützlicher ist, verstanden werden.| 0 "7. Idkm lib. VI. Disp. — Wer angibt, mit seinein Geldef r ? e *-anft zu sein, wird , wenn er bewiesen hat , von da ank. > Wo er losgekauft worden ist, weil eine Constitution ge-t ct > nicht ihn für frei zu erklären, sondern ihm die Freiheitj eewähren. Deshalb niuss [der Beklagte) angehalten wer-e*l ' " en Jenigen freizulassen , der sich mit seinem Gelde los-^ '"'f' hat. Wenn derselbe sich aber der Klage durch Ab-) le . SeUu eit entzieht, so müssen die die lideicommissarische Frei-" betreffenden Senatsbescblüsse analog angewendet werden.Jj\j. 68. Idkm lib. VIII. Disput. — Zu einem pereintorischengß , C 'gelangt man in der Ordnung, dass man nach der Abwe-j.""' 1 des Gegners zuerst das erste Edict verlangt, nachher
1( J) Di
, „--ese Bedeutung muss quod interest hier haben, denn sonstlonnte das in /item jurure nicht entgegengesetzt werden ; es8l «ht also, wie Glück IV. 435. sagt, in sensu speciulissimo.