Pandect. L. V. Tit. 1. De judiciis et ubi quisque etc.
69. In km üb. IV. de omnib. tribumd. — in einem ZWRclicnramn von nicht weniger als zehn Tagen,
70. Idbm Üb. VIII. Disput. ~ und das dritte. "^diese vorausgegangen sind, dann erlangt man das P cre,u , | °, tsehe, welches daher so heisst, weil es den Streit aufl' e(perinüt), d. h. weiter nicht zulässt 20 ), dass der Gegner A u „flüchte suche 2 ').
71. Iijkm Üb. IV. de omnib. Iribvnal. — In iem 'J^emtorischen droliet aber derjenige, welcher das Edict ert»e ^au, dass er auch in Abwesenheit des andern Theils z" r '' jT0terung und zum Erkenntniss schreiten werde. M
72. Idem lib. VIII. Disput. — Zuweilen wird dies«
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Edict [erst] nach soviel vorangegangenen Edicten ertueilt,weilen nach dem ersten oder dem zweiten , zuweilen g' lcwelches dann eins für alle heisst. Dies unterliegt dem ' lrin ,' rsen dessen, der Hecht spricht, und er muss dabei nacu
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Beschaffenheit der Streitsache, der Person, oder der Aeit,Reihen folge oder das Zusammenfassen der Edicte anordnen.
73. Idbm lib. IV. de omni Irib. — Nach Eklanffn«ffperemtorischen lidicts muss, sobald dessen Frist abgela"der Abwesende vorgeladen, und, er mag antworten oder «die Saclie verhandelt und entschieden werden , und zwar >sclilechterdings für den Erschienenen, sondern es kann zu ,,len auch der Abwesende, wenn er gerechte Sache hat, ° .^gen. §. 1. Wenn derjenige, welcher das pereintorischeausgebracht hat, am Tage der Erörterung sich nicht stellt,jenige aber, geg^n den es aufgebracht worden, erschein tist das peremtorisebe lidict zu circuinduciren, und es W r | #der die Streitsache erörtert, noch für den Erschienenen erfc
§. 2. Kann aber, wenn das Edict circumducirt worden»Ueklagle [überhaupt] weiter belangt werden, oder bleu"Streit unversehrt, so dass nur die Instanz des Edicts V ergeht? Es geht nur die Instanz verloren , und es k a '"' |1?neuem Klage erhoben werden. §. 3. Es ist ;rber zu i° er , e(dass, wer nach einem peremtorischen Edict als AbvveS^ >vorurlheilt, appellirt, nicht zu hören ist, wenn er » ashoi'sam fehlte; wo nicht, so wird er gehört. c i )C ,
74. JULIAN, lib. V. Diff. — Ueber diejenige &s° ,welche ein Richter erörtert hat, muss er auch erkenne"* L.Ein Ricliter, dem bis auf eine hestimmte Summe zu e " ell j.den anbefohlen worden ist, kann auch über eine grösser ^
scheiden, wenn die Streitenden dahin übereinkommen.
§•
20) Unser Text hat hier einen Druckfehler peteretwrten-tur. ■ .
21) Tergiwmari s. Calvin. Med. Lex- Jttrid. h. v. "son. fehlt die Bedeutung. ^^1
statt p»'Bris-