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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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536
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536 Pandkct. I» IV. Tit. 9. Tiautae, caupones, stabuld"- e

den saftigt oder micli begtiehlt, go kommt, wiewohl mir idie Diebstahlklage, theils die auf den unrechtlicher "

auf ««

(gefugten Schaden (dumm injuria dati) sich beziehende r

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zusteht, mir doch jene Klage (in J'uclum) , weil s' cTbafsache {joht (</i/ia in J actum ett) , auch wegenSclaven gegen dicli zu. Dasselbe wird zu behaupte» trl , ltwenn er auch uns beiden auirehörte, doch wirst du I *.desjenigen 1, was du mir in seinem Warnen geleistet Labe»(est, theils durch die Theilungsklage , theils durch die "*aus dem Geselischnftsvertrajre, oder,

^^^^^^^^^^^^^. wenn""ihi.oder ganz gedungen hast, auch durch die Klage aus dem p .,

vertrage, mich als dir verpflichtet belangen können. § " .^uwenn ihm ein Schaden durch einen Andern, der auf d fiin , eS .Scliiffe oder in demselben Gasthofe sich bclindet, [und] "" cr v r .sen Handlungsweise der Prülor zu urlheilen pflegt, zuge'"n ..^eden ist, so glaubt I* <> m |> o n ins nicht, dass 8einelW<'r e ' j s (Klage von I\ntzen sein werde. §.3. Der Klage in .f'"' 1 '.' Je»der Gastwirth riicksichtlich derjenigen ausgesetzt, we |c - c |,tVerweileus wegen im Gasthofe sich befinden; dies geht " " , ttauf den, welcher bei iinei wartetein KinkeJiren aiifg 1 '» ^ |(1|1wird, wie der Durchreisende. §. 4. Wir können nber fj»die Schilfsleute uns der Diebslahlsklage oder der Klag 6 Ufjß'iiies ungerechter Weise zugefügten Schadens bediene»» ^jwir -werden mit einer derselben uns begnügen »«'*' »owenn wir gpgcn t\fn Schillsihcder Klage angestellt Lat ^ t ,müssen wir ihm unsere Klagen [gegen Jene| tiberW*** \-fyÜ^wohl die Klage ex conduclo gegen dieselben dem sc ' j^| a geder zusteht. Sollte aber der Schilfsiheder von die»« 1- ^ ixe «freigesprochen worden sein , hierauf aber nur g e S n ^ v er*Schiffsinnnn geklagt werden, so wird Einrede zujrela»»^d

lies

den , damit nicht mehrere Male über das "Vergehen * j in»desselben Menschen Untersuchung angestellt werde. e j,,esentgegengesetzte»» Falle wird, wenn über das V * r ?jrj B r» **»nid desselben Menschen verhandelt , dann aber dieJ'nclum angestellt worden ist, Einrede gestattet wer cJjilCs'7. VIA*, lib. XVlir. ad Ed. Es ">" ss } er der Sc' 8 'rheder für aller seiner Schilfsleute, sie seien Freie o #e-vn, llandliingsweise Gewahr leisten. Und nicht _ a1l f se' 11 "bühr leistet er für ihr Betragen Gewähr, da er selbst W« *^ ,!>'"'Gefahr in Dienste genommen hat ; jedoch steht er ^ jsf.

wi'iin der Schaden im Schilfe selbst zugefügt J^.jfgg, «^Widrigenfalls, wenn der Schaden ausserhalb des ö ^ir

schon von den Schill'sleuten, [veranlasst worden *»* ^Jg'ter nicht dafür stehen. Desgleichen, wenn er vor'« ^j.e«I. ben sollte, dass j<'der der Mitreisenden auf »*» ^ g( eli«"Acht haben möge und dass er für keinen Scha