p a»dbct. L. IV. Tit. 9. Nautae, caupones, stabular. etc. 537
Weide, „„(l die Mitfahrenden ihre Zustimmung in dies« Erklä-rung gegeben Lütten, so wird er nicht belangt. §. 1. Dievla ffe in J'uclum |aus diesem Edicte] geht auf das Zwiefache.\ 2 - Wenn aber die Schiffslente sich unter einander Schadenf'pfiigt haben, so geht dies den Schifl'srheder nichts au. Sollte"«doch Jemand Schiffer und [zugleich] Kaufmann sein, so wird"! n [eine Klage gegen den Schiffsrhederj gestattet werdenn "ssen. Wenn nun ferner Jemand [etwa unter diejenigen]r*, ort « "welche man insgemein ravtenißätag l61 ) [d. h. Men-den, die für eüi Fahrgeld die Ruder führen] nennt, so wirdlae | Schilfsrheder] auch diesem verpflichtet sein, aber [auf der•"»dem Seite] steht, da jener zugleich unter die Schiftsieutegehört, [der Schill'srheder] für dessen Handlungen. §. 3. Wenn
er Sclav eines Schilfers Schaden verursacht haben sollte, soT 1 ^ es, obwohl der Sclav kein Schiffer ist, doch der Billig-, e " höchst angemessen seiu, gegen den Schiffsrheder eine ana-"fe Klage zu gewahren. §. 4. Dieser Klage ist aber der^«'Wsrheder in seinem eigenen Namen ausgesetzt, wegen sei-rj e . r Fahrlässigkeit nämlich, dass er solche Menschen in seine
•engte genommen hat; und daher wird er auch, wenn sie^«torben sein sollten, seiner Verbindlichkeit nicht entledigt^ erde ». Wegen seiner eignen Sclaven aber ist er lediglichv me r JVoxalklage unterworfen; denn wenn er fremde [Scla-
ei >] in seine Dienste nimmt, so inuss er [zuvor| eine Uuter-
Uc »»uiig j arUber anste i| ell , TO n welcher Zuverlässigkeit und1^' Welcher Rechtschaffenheit sie seien; bei seinen eignen
■ , "Wiener Ilechtscüalleniieii sie seieu, «ci B <.'-«» —»----
j j " Jer l verdient er Entschuldigung, wenn er sie, wie sie nnr
ST**ffen sein mögen (quulcsquales) , zur Ausrüstung des
. cu 'lfes gebraucht haben sollte. §. 5. Wenn Mehrere mit
. Ue "» Schifte Gewerbe treiben, so wird Jeder nach demjenigen
j. ""»eile, zu welchem er sein Gewerbe mit dem Schiire treibt,
«u Ü" 8 ** § " 6 - Diese [ nls l» ierI ' er gehäriff erwähnten! Klagen
j j- ,<1 > "Wiewohl sie aus obrigkeitlichen Edicton Boren Ursprung
n -, e ">-doch unverjährbar; gegen den Erben jedoch werden sie
ih-, eesta «et werden. Demnach wird auch, wenn ein Sclav
."einem Schiffe Gewerbe getrieben hat nnd gestorben ist,
le Klage de pecullo gegen den Herrn nicht bewilligt wer-
*">. »»cht einmal innerhalb Jahresfrist. Wenn aber unter Em.
l, "»""e des Vaters oder des Herrn ein Sclav oder ein
lau ssohn mit einem Schiffe oder mit einem Gasthofe oder mit
l6l _> In der Ausgabe von Beck findet sich folgende Lesart:*' quid, s! n„is er Jus, quos vulgo fitaovavras, Uraect wwi-"'ßfuitg dicunt? Es sind aber vwtmißäxai nach der gewöhn-lichen lateinischen Uebcrsetzung: remum pro naulo et vectu-r «e P r c t; 0 ducentes.