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534- Pawdect. L. IV. Tit. 9. Nmrtao, cawponcs, Arn*** '
lieh der Sachen, die ihm fehlen., e.r cnnäuclo klag™'». (ellaber der Schill'srheder Sachen, um nie an einen best"' ,Ort zu bringen, iniethweise iibernominen hat, so wird erer lociiln belangt werden; sollten aber die Sachen voioime Vergütung aufgenommen worden sein , so hatte g <■ihn, sagt Pom poniu s, die Klage aus dem VerwahronS',trag« angestellt werden Können. Kr äussert daher sfil "fi. f j,enwunderung , warum | liier noch) eine Klage aus obrig kel .^Edicten (actio lionoraria) eingeführt worden sei, da doc« .rechtliche Klagen vorhanden seien; es miisste denn etw »er, deshalb [dies geschehen lein], damit bekannt werden '" rdass der I'rätor für die Unterdrückung 1 der Unredlich*« 1 * ji)H jArt von Menschen Sorge trage, und weil beim " B ~ „, s .Miethcoiilractc | nur] für Fahrlässigkeit, beim Ver\v<> ' ^contracte nur für bösen Vorsatz gehaftet wird. AH''" 1 a „fEdicte zu Folge ist derjenige, welcher aufgenommen '>' i ^jede Weise gehalten, wenn auch ohne seine FahrlaM'e r JenSache zu Grunde gegangen oder der Schaden zugefüg» |.nsstdenn der Scliaden durch reinen Zufall ' ,i„.fll
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werden. Weshalb Labeo schreibt, es sei, wenn el ^ rlll ideSchilfbrnch oder Gewalttätigkeit der .Seeräuber z" s (nt-gegangen wäre, nicht unbillig, dass ihm eine. AnsflucD j, n
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tet werde. Dasselbe auch wird zu behaupten sein,
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Stalle oder im Gasthofe eine grössere [unabweiiwalt '"") (vis major) eingetreten sein sollte. §• "■gelbe Weise sind Gastwirthe und Stallwirthe gehalten» j^ell«sie bei der Ausübung ihres Gewerbes [Sachen] •'>" ' ^fa/fiIm Gegcntheiie aber werden sie, wenn sie etvra, 6 gf iiwvon ihrem Gewerbe, Sachen aufnehmen, nicht geha _ j^beH§. 3. Wenn ein llaussohn oder ein Sclav aufgenomm^» ^ (| , |?1 isollte, und die Einwilligung des Vaters, des Herrn, ^.jn.gekommen, so wird derselbe auf das Ganze zu belang e ^»$Desgleichen wird, wenn ein Sclav des Schifftrheoe ^ 0 %al'weggenommen oder einen Scliaden verursacht hat, ( ' j-|er fklage nicht Statt finden, weil wegen der Aufnahm«^ [&*in seinem eigenen Namen belangt wild. Wenn ° 9 ^ , V«*!*llaussohn oder der Sciav| etwa ohne Kinwill'g" ,, 8' >■ s j e i l6oder des Herrn] ihr Gewerbe treiben, so wird g 0 ? • , j ob? 1Klage de peculitt gestattet werden. §. 4. Diese P"7 ni ,:tat Wiedererlangung der Sache, wie Po in |i o n i «'S •' ^ |JeSaus diesem Grunde wird sie nicht nur gegen de" ^erde"'Beklagten] , sondern auch als unverjährbar bewiU'o_-------------------- _ _ pi( ,\\
160) Oder: ein von menschlicher Willkiihr unabhän^l^ 0 <l«[denn bekanntlich ist vi» major da», was sons'■casus fortuilus oder damnum fatale genannt W« J -