gfg,
530 Pandect. L. IV. Tit. 8. De rccept. qui arbilr. rccrf
1 ' ler P ar "Folge geleistet worden wäre, was er in Gegenwart ue> ae '
teien entschieden liat, die Strafe verfallen sei. f0 ,
45. ULI», lib. XXVIN. „,l Suhl,,. — Die i» w»/^
missen einer gewissen Person überlassene Entscheid""» B
nicht über diese Person hinaus. c j ie n
4ü. PAUL. lib. AH. ad Saun. — Ueber »*^|J
und Rechnungen und Streitigkeiten kann der ScbiedS
urlheilen, die vom Anfange her unter denen, welche C ,
initlirt haben , vorhanden gewesen , nicht |aber übe* s
welche erst später hinzugekommen sind. ; s s
47. JULIAN. lib. IV. Digest. — Wenn ^ Com f^g\e»so eingegangen worden ist, cl.iss in Gegenwart beider ' ^oder ihrer Erben der Schiedsrichter den Ausspruch laH* 0 ' eSund der eine von don Processi"iihrern mit Hinterlassung, . s ,unmündigen Erbt» gestorben wäre, so wird blos dann u'' ^ j,,Spruch als Igültig er VV'eiseJ gefällt angesehen, wenn die ' _inigung des Vormundes dabei erklärt worden ist. §• ' j s <jgleichen wenn der Eine von denen, welche das LoJ'Uabschlössen, zu rasen anfinge, c i ; e Js-
48. MODESTIN, üb. IV. Regulär. — so wird der»«•lichter einen Ausspruch zu ihun nicht geno'lhigt wer<|C » ^
40. JULIAN, lib. IV. JDi£<e«/, _ sondern er ^'"'^^,1-abgehalten, einen Ausspruch zu fällen, weil, was ■" t e owart eines ISasenden geschieht, als nicht geschehen a " t ' ( | 0 fhwird. Wenn aber der Rasende ('inen ('uralor hat, ° sc
während der «Dauer des Rechtsstreites noch gebäht '''' , c r-kann in Gegenwart des Curators der Ausspruch gel' 1 g jj»den. §. 1. Der Schiedsrichter kann den Proccssl'ü'"''' 1 'j, ( |( ,|,[weder durch einen Boten oder durch einen IJrief de" ^jjgjJgehen, sieli bei ihm einzuteilen. §. 2. Wenn nur v0 . n ', ,,-e-der einen Parlei des Erben Erwähnung [im Com]>ro"" ss ,p 0 jschelten sein sollte, so wird das Compromiss dnren ^, ( , rsowohl des einen als des andern Processführers aulgelo ^gfden, sowie es durch den Tod des einen [oder ander»! j c glost werden würde, wenn von keiner Seite die l e1.Erben erwähnt worden wäre. f, .„pr«'
50. ALEENUS lib. VII. Digest. — Ein dnreh «v« ^miss erwählter Schiedsrichter hatte, da er vor dem ■''•".' ga*<eher durch das (.'omprouiiss festgesetzt worden war, .,,
_-l _• i • i . i_i , ii-i i i____.!...• im " ' i,,
!!<•;
<lcr
Scheidung nicht gehen konnte, befohlen, dass der i |n
misse bestimmte Tag weiter hinausgesetzt werden so ' g e
uiiMe nesiiiuiiiie lag weiter nmausgesei/.i. >-,>■>■"■• j (
Eine von den Processführern halte diesem Gebot« "' ' jhorsan geleistet; es wurde [nun] um Rath gefragt, (
Leid [-Strafe] dem Comproinisse gemäss abverlangt ^. c jkönne? Ich habe ~nr Antwort gegeben, es k<, ""L yV» rweil dem Schiedsrichter im Comproinisse nicht versla
hfl»Ja*