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5?8 Pandect. L. IV. Tit. 8. De, reccpt. qvi arhtli: ri'C'T
I'Znlscli*'i<ltiug- auszusprechen, weil, "wenn gegen je"*'" ^"L^■hei würde, derselbe keiner Strafe unterliegt, er ,,1 ' |SS . „ e .einen Bürgen bestellt haben , von welchem die StraH(rieben werden könnte; und so nrtlieilt auch Juli!'"" 8 ' j'.3<>. ULP. Hb. EXXVII. ad Ed. — Wenn eW»»^
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thigt vom Pra'tor , der Si hiedsrichter an Feiertage» 1°'Scheidung! ausspricht und die Strafe aus dem Comp« - « 01 ' 8 a^ßgetrieben wird,'so Badet bekanntlich «-ine Einrede Hiebt >es niüssle ilenn dureh eine andere [besondere] Anordi" 1 "" vrade d<-r Bei nling , an wel( liem dts KntSfhfiia'nnfl g"*"*ausgenommen Werden sein. ' ] l0 n
37. CEL9US lib. Digest. — Wenn ei.i Erbe, '» (|( , rder Schiedsric hier verboten bat, dass die eine [Partei] * . { frandern etwas fordere, dennoch eine Forderung macht, * %[ \er in Strafe verfallen; denn nicht nun liechststrcitigke^ s j c |,verzögern, sondern um sie rollig aufzuheben, wendet i'"
an Schiedsrichter. j e iii
38. MODESTIN. lib. VI. "Regulär. — Wenn w»^.Conipromisse Strafe eingetrieben wird, so muss derjenig ' . eSclier darein verfallen ist, |dazu| verurlheill werden, flmacht hierbei keinen Unterschied , ob seinem Geg» w ,^,, e
gelegen war, dass dem Ansprache des Schiedsrichtergeleistet werde oder nicht. . p lle«
39. JAVOLEN. lib. XI. ex Cassio. -- WiM » \ f |,,Fallen, in welchen dein Ausspruche des Schiedsricht 0 ^ g( -Folge geleistet worden ist, verfallt die im Uninproii'iS''' a „fgesetzte Strafe, sondern blos in denjenigen, welch' 1 ^^,Zahlung von (ield oder Leistung eines Dienstes bezieh' ' sS .gleirben wird der .Schiedsrichter den Ungehorsam des ^ fl ,,führenden bestrafen können, indem er ihm befiehlt, .fallner | <>eld-| Strafe zu erlegen, wozu aber nicht a'ich < ^.^gerechnet werden darf, wenn die Namen der ZetUJ • ( o<"nacli Vorschrift des Schiedsrichterlichen Ausspruche* ^ j.^
theilt worden sind. §. 1. Wenn der Schiedsrichter
des Uompromisses weiter hinauszusetzen geboten n«t» ' e jiieH
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dies gestaltet worden war, so (ragt die Zögerung ' ü{td e
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[Partei | dazu bei, dass von Seiten der andern | l'arteijverfalle.
4<). POIVIPOIV. lib. XI. er Fama Leeiiomb*Schiedsrichter hat [den Processfiihrendenl befohlen,
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Januar bei ihm sich zu stellen, und ist vor diesemsterben, der eine von den Processfiihrenden hat SIC* 1 -Alle*'stellt; ohne Zweifel ist die Strafe durchaus nicht V^pleHDenn Aristo sagt, er habe auch tirn Uassius ( |,.r
liören , dass sie in Ueziehung auf einen Srhiedsric ' ^ ' ^jeselbst sieb nicht eingestellt hatte, nicht verfallen vva