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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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527
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a »dect. L. IV. Tit. 8. Da rcccpt. qtä nrbitr. rnccp. de. 527

»'chter verhandeln, so kann er befehlen, das» diese auch znge-

e e » seien. §. 19. Wenn aber auch des Erben in dem Com-

l'fonusse Erwähnung geschieht, so kann er befehlen, dass

**st il, r Erbe [bei Aer Entscheidung der Streitsache] gegen-

j urti S' sei. §. 20. In dein Geschäftskreise des Schiedsrichters

I auc " die Verpflichtung enthalten [selbst darüber zu entschei-

_,*"] > auf we I c l, e Weise ein erledigter (vucitu) liesitz Jeinan-

jPf m gegeben werde. Ob etwa auch [die Verpflichtung, vom

eschäfisbesorger Sicherheitsleistung darüber zu verlangen], dass

. r Herr] die Sache genehmigen werde? Sextus Pedius

Jj eu >t, dass kein Grund dafür vorhanden sei; denn sollte der

err seine Genehmigung verweigern, so wird die Stipulation

V^tallen. §. 2 i. Der Schiedsrichter kann nichts ausserhalb

er Grenze,, des Compromisses ihiiu, und daher ist es noth-

p endl >, dass die Verschiebung des im Coinpromisse Ifiir die

e nt scheidung der Streitsache] feslgesetzteu Tages darin mit

iil, W " llUt Werue ; widrigenfalls wird ihm, wenn er etwas dar-

' er befiehlt, ungestraft der Gehorsam verweigert werden.

33. PAPINIAN. üb. I. Quacxt. Ein Schiedsrichter,

eleher vermöge des Compromisses so eingesetzt worden isl,

^* H er auch den Tag [der Entscheidung] verschieben könne,

^"f dies zwar fluni, kann ihn aber nicht verschiebeil, wenn

1 arteien widersprechen.

c 34. PAUL. lib. XIII. ad Eil. Wenn zwei in einem

»«fealverhähnisse stehende Gläubiger oder Schuldner (rei (tut

***««*#/ debendt) vorhanden sind , und Einer [derselben]

d 0, "proini((irt hätte , und das Verbot aufgestellt worden wäre,

J**> er etwas fordern oder dass etwas von ihm gefordert wer-

jyj!' Sol| e, so ist zu sehen, ob, wenn ein Anderer jaus ihrer

! Ue ] etwas fordern oder einem Andern etwas abgefordert

lrd > die Strafe verfalle? Dasselbe [kommt] bei zwei Geld-

, ec '>sl eni [ Beachtunjr, deren Forderungen in demselben Ver

"'illniso« _, 1 ... .. tt..j _..< j:_ xv .,:..,. .>.....I..i

wi r '"* se * tenen ( s '"'" / ''""')

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Und auf diese W eise werden

s 'e wohl mit Bürgen vergleichen können, wenn sie [näm-f Jj Geselhicliafter sind; ausserdem wird weder an dich eine

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'»eine.

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gerichtet, noch fordere ich etwas, noch wird mle '<> Namen eine Forderung gemacht, obwohl von dir etwasI, elop dert wird. §. 1. Dass nach einmal verfallener Strafe dasr : u '"!>i'o.niss aufgelöst werde, wird, wie ich glaube, nach derf ^ u 'Ke'ei. Ansicht beha..|.let; und dass sie nicht wiederum ver-." könne, es müsste denn ausgemacht worden sein , dassr'. 6 "'» jedem einzelnen Falle mehrere Male solle eintreten*- 0l »'eii.

dii 35. GAJ. lib. V.. ad Ed. prov. Wenn ein Unmiin-

Sofl° r 0 '" ,e <len beitritt seines Vormundes coinpromitlirt haben

Ue > so kann der Schiedsrichter nicht genöthigt werden, eine