a »dect. L. IV. Tit. 8. Da rcccpt. qtä nrbitr. rnccp. de. 527
»•'chter verhandeln, so kann er befehlen, das» diese auch znge-
e e » seien. §. 19. Wenn aber auch des Erben in dem Com-
l'fonusse Erwähnung geschieht, so kann er befehlen, dass
**st il, r Erbe [bei Aer Entscheidung der Streitsache] gegen-
j urti S' sei. §. 20. In dein Geschäftskreise des Schiedsrichters
I auc " die Verpflichtung enthalten [selbst darüber zu entschei-
_,*"] > auf we I c l, e Weise ein erledigter (vucitu) liesitz Jeinan-
jPf m gegeben werde. Ob etwa auch [die Verpflichtung, vom
eschäfisbesorger Sicherheitsleistung darüber zu verlangen], dass
. r Herr] die Sache genehmigen werde? Sextus Pedius
Jj eu >t, dass kein Grund dafür vorhanden sei; denn sollte der
err seine Genehmigung verweigern, so wird die Stipulation
V^tallen. §. 2 i. Der Schiedsrichter kann nichts ausserhalb
er Grenze,, des Compromisses ihiiu, und daher ist es noth-
p endl >, dass die Verschiebung des im Coinpromisse Ifiir die
e nt scheidung der Streitsache] feslgesetzteu Tages darin mit
iil, W " llUt Werue ; widrigenfalls wird ihm, wenn er etwas dar-
' er befiehlt, ungestraft der Gehorsam verweigert werden.
33. PAPINIAN. üb. I. Quacxt. — Ein Schiedsrichter,
eleher vermöge des Compromisses so eingesetzt worden isl,
^* H er auch den Tag [der Entscheidung] verschieben könne,
^•"f dies zwar fluni, kann ihn aber nicht verschiebeil, wenn
1 arteien widersprechen.
c 34. PAUL. lib. XIII. ad Eil. — Wenn zwei in einem
»«•fealverhähnisse stehende Gläubiger oder Schuldner (rei (tut
***««*# „„/ debendt) vorhanden sind , und Einer [derselben]
d 0, "proini((irt hätte , und das Verbot aufgestellt worden wäre,
J**> er etwas fordern oder dass etwas von ihm gefordert wer-
jyj!' Sol| e, so ist zu sehen, ob, wenn ein Anderer jaus ihrer
! Ue ] etwas fordern oder einem Andern etwas abgefordert
lrd > die Strafe verfalle? Dasselbe [kommt] bei zwei Geld-
, ec '>sl eni [„ Beachtunjr, deren Forderungen in demselben Ver
"'illniso« _, 1 ... .. tt..j _..<• j:„„_ xv .,:..,. .■>.....I..i
wi r '"* se * tenen (• s '"'" / ''""')
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Und auf diese W eise werden
s 'e wohl mit Bürgen vergleichen können, wenn sie [näm-f Jj Geselhicliafter sind; ausserdem wird weder an dich eine
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'»eine.
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gerichtet, noch fordere ich etwas, noch wird mle '<> Namen eine Forderung gemacht, obwohl von dir etwasI, elop dert wird. §. 1. Dass nach einmal verfallener Strafe dasr : u '"!>i'o.niss aufgelöst werde, wird, wie ich glaube, nach derf ^ u 'Ke'ei. Ansicht beha..|.let; und dass sie nicht wiederum ver-. •" könne, es müsste denn ausgemacht worden sein , dassr'. 6 "'» jedem einzelnen Falle mehrere Male solle eintreten*- 0l »'eii.
dii 35. GAJ. lib. V.. ad Ed. prov. — Wenn ein Unmiin-
Sofl° r 0 '" ,e <len beitritt seines Vormundes coinpromitlirt haben
Ue > so kann der Schiedsrichter nicht genöthigt werden, eine