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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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p andect. L. IV. Tit. 8. De recrpt. gut arbitr. rcccp. etc. 525

''. e " (futurum est pracjudichim hnedllali), wenn der Schieds-1<Ater eine Entscheidung gäbe; es ninss demnach der Schieds-r "CWer unterdessen [von der Fällung einer EnlscheidungJ abge-lten werden. §. 11. Der im (Jompromisse festgesetzte Tag*»» verschoben werden, nicht /.war wenn in Folg« e'" er"«Berefnkuaft, sondern wenn durch einen Hefehl des Schleds-j, ctter » die Nothwondi-keit eintritt, dass er verschoben werde,aa "»t die Strafe nicht verfalle. §. 12. Wenn der Schicdsnch-{* Versucht haben sollte, sich zu verbergeu, so ninss ihn derru W aufsuchen; und wenn er fange uns'u -biliar geblieben wäre, so'"«'S8 eine Geldstrafe gegen ü»n ausgesprochen werden. §. 13.Wen,, Mehrere in Schiedsrichtern unter der l5.-dingung er-r*lt worden sind, dass, es hwgiB jeder von ihnen oder nure,n « 1 - die Entscheid,,..»- gefall! haben, derselbe,, Folge gehustet^ Verd e, s w ird in" Ab Wesenheit der Uebrigen nichts desto*«%e» der von ihnen Gegenwärtige [t*r Fäll,,,,"; einer Ent-Scl >"idu,,g| genöthifft werden. Wenn aber die Bedingung flft acl.t worden ist dass Alle |die Knlsrheidungl lallen sollen,° ,lpr dass das, was nach der BotMaeldnng des grössern Ihe.lsV, "> ilme,, geschehen soll, | befolgt werde|, so darf |der Ira-7I «He Hinzeinen nicht besonders [«« FäÜBBf einer hntschei-**»g] nöthigwn, weil die Entscheidung der Einzelnen mit dieT; ,f 'e keine,, Kinlluss hat. §. 14. Als ein gewisser Sch.eds-2* 1 * *W andern Umstünden sich olfenbar als Fein« |der** Partei] gezeiH hatte, auch unter Anrufungenvon Zeugen''^'"^onif,,,,) «sregaugen worden war, keine EntscheidungZ, ' fiil 'e.,, nichts desto weniger, ohne dass ihn Jemand ..oth.gte,', *» Füll,,,,!.- der Entscheidung bestanden hatte, so schrieb"7 Kaiser Antoninus unter die Klarschrift einer sich dar-T r beschwerenden Person, sie könne sich der hinrede1 des,: , . s «, !n Votsntees bedienen. Und derselbe, als er von einem' llcl "er, bei welchem auf die Strafe angelragen worden war,!'" «aA befragt Wurde, rescribirte, dass, obwohl nicht appcl-,,' 1 beiden könne, doch die Einrede des bösen Vorsatzes derrr de *«ng der Strafe cnlgegenstehen werde. Durch diese h.111-y* also wird gewissennassen eine Art der Appellation her-^bracht, da es vermöge derselben gestattet ist , sich der? nt . sc fceidnng des Schiedsrichters zu widersetzen. |.. IJ.e-e,,, R"», welche sich mit dem Geschäftskreise des; Sch.edsr.cn-tefs beschäftige,,, sollen wissen, dass diese ganze Untersuchung8U ? ,l ""' Compromisse selbst entschieden werden müsse; dem.? *M ihm nichls Anderes erlaubt sein, als was dann [mit" r l^s(inun..| dass er es vollführen könne, festgesetztM, "-'len isi. Rg wird also der Schiedsrichter weder was ihm"",' bliebt,och über jeden ihm beliebigen Gegenstand ent-Scl «"'de,, können, sondern nur über den, rücksichtl.ch dessen